Pferde im Hessenland

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Reitrecht

Achtung , dies ist nur eine Zusammenstellung der wichtigsten Auszüge aus Gesetzestexten für Reiter

Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
v. 1970 (BGBl. S.1565)

Pferde sind im öffentlichen Verkehr nur zugelassen, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet sind.... Die für den motorisierten Verkehr geltenden Vorschriften gelten für Reiter und Fahrer sinngemäß.

§ 27. (Verbände)

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freilassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. *) Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere, deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

*) Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

$ 28 (Tiere)

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind nur dort zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Ausnahmen für Reiter: Die Vorfahrtsregeln für Kraftverkehr gelten nicht für ihn, die Vorfahrt steht nur Kraftfahrzeugen zu.

Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz
in der Fassung vom 13. März 1975

§ 12 (Unbefugtes Befahren von Grundstücken)

Ordnungdwidrig handelt, wer unbefugt
1. über ein Grundstück außerhalb der hierzu bestimmten und nicht abgesperrten Wege oder Plätze reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, den Pflug wendet oder
2. auf ausgebauten Wegen Holz schleift, die Fußsteige, die Randstreifen oder Gräben befährt.

§ 20 (Geldbuße, Einziehung)

(1) Ordnungswidrigkeiten nach §5 und §6 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach den §§7 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

(2) Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach $5 oder $6 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 8,12,13 oder 17 bezieht, können eingezogen werden.

Das Bundeswaldgesetz
v. 2. Mai 1975 (BGBl I S.1037)

Es ist kein unmittelbar geltendes Recht, sondern Rahmenrecht.

"Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet...."

§ 14 (Betreten des Waldes)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

Auch im Bundeswaldgesetz ist das Betretungsrecht an den Erholungszweck gebunden. Jeder, auch der Reiter, macht von diesem Recht auf eigene Gefahr Gebrauch.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden ...... einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

 

Das Bundesnaturschutzgesetz
v. 20. Dez. 1976 (BGBl I S.3574, 1977 S.650, 1980 S.649)

Hier fehlt eine Formulierung für das Reiten. es ist jedoch davon auszugehen, daß der Gesetzgeber das Reiten wie das Radfahren als eine besondere Form des Betretens aufgefaßt und deshalb keine spezielle Erwähnung vorgenommen hat.

§ 27 (Betreten der Flur)

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.

Auch im Bundesgesetz ist das Betretungsrecht an den Erholungszweck gebunden. Jeder, auch der Reiter, macht von diesem Recht auf eigene Gefahr Gebrauch.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der landwirschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungssuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken, sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

 

Das Hessische Forstgesetz (HFG)
v. 4. Juli 1978 (GVBl I S.424/584)

 

§ 25 (Betreten des Waldes, Reiten und Fahren)

(1) Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.

Auch in Hessen ist das Betretungsrecht an den Erholungszweck gebunden. Jeder, auch der Reiter, macht von diesem Recht auf eigene Gefahr Gebrauch.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht geschädigt, gefährdet oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Zur Lebensgemeinschaft gehört u. a. auch das Wild; es darf nicht gestört werden!
Eine Gefährdung des Waldes, z. B. durch Rauchen, ist verboten. Die Erholung anderer wird z. B. durch das Zerreiten feuchter Wanderwege oder von Skiloipen beeinträchtigt

(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind:
1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
4. aus sonstigen zwingenden Gründen - z. B. zur Verhütung von Waldbränden - vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.

Für Reiter i. a. ohne Bedeutung, da sie ohnehin nur auf Wegen reiten dürfen.

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der Minister für Landwirtschaft und Umwelt durch Rechtsverordnung.

Wichtigster Absatz des ganzen Forstgesetzes für die Reiterei! Über das Bundeswaldgesetz hinausgehend werden hier die Kutschen den Reitern praktisch gleichgestellt, wobei offensichtlich ein Unterschied zwischen Kutschen und Fuhrwerken gemacht wird!

(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer und zum Schutz der Waldbesucher zur Entmischschung des Reit- Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieer Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten.
Die Benutzung besonderer Reitwege *), die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, daß Vereinbarungen zwischen Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie für die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.

Wichtige Vorschrift für Freizeitbeauftragte und Vereinsvorstände! Nur die untere Forstbehörde (das Forstamt) ist berechtigt, Wege zur Benutzung zu sperren pp. Weder Waldbesitzer noch Jagdpächter haben dieses Recht. (Der Waldbesitzer nur in Sonderfällen mit nachträglicher Genehmigung durch das Forstamt). Untere Verkehrsbehörden und in deren Auftrag auch Gemeinden dürfen auch nichtöffentliche Wege sperren.
*)Besondere Reitwege sind in Hessen bisher Ausnahmefälle und für das praktische Reiten noch ohne Bedeutung (Anlage zu teuer).

(6) Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über:
1. das Verhalten im Walde,
2. die Voraussetzungen der Einschränkungen nach Abs.3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes augenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen,
3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs.5.
Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs.3 Nr.4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

Die zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes
(Verordnung über das Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde)
vom 13. Juli 1980 GBVl I S.291

§1 (Grundsätze bei Benutzung des Waldes)

(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Die Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.

z.B. Sportveranstaltungen.

(2)Erlaubnispflichtig ist insbesondere
.......
4. Die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.

Einzeln oder in Gruppen ausgeübt, gilt Sport als Erholung und ist genehmigungsfrei. Sportveranstaltungen bedürfen demgegenüber der Erlaubnis. Diese ist grundsätzlich vonm Grundeigentümer einzuholen. Für den Staatswald ist das Forstamt zuständig.

§ 2 (Benutzungsverbote)

(1) zu den nach § 25 Abs.3 Nr.1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:
1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandsverjüngungen Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern.
2. Saat und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen.

Wildäcker und Wildäsungsflächen werden verschiedentlich auf nicht mehr benötigten Waldwegen vorübergehend für die Dauer von 10 oder 20 Jahren angelegt. Sie dürfen dann nicht mehr betreten oder beritten werden. Der naturverbundene Reiter erkennt solche Flächen sofort, auch wenn sie nicht besonders gekennzeichnet sind

 

§ 4 (Straßen und Wege im Walde)

(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs.4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind
1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,
2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2m,
3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2m sowie die gekennzeichneten Reitpfade.

Nr.2u.3 Straßen und Wege im Walde, auf denen geritten oder mit Kutschen gefahren werden darf, müssen fest und mindestens 2m breit sein.
Erdwege bei Nässe sind in diesem Sinne nicht "fest" und dürfen nicht beritten werden.
Als zusätzliche Möglichkeit, die der Waldbesitzer einräumen kann, taucht hier der Reitpfad auf - ebenfalls einmalig in der Bundesrepublik. Auch dieser wird auf eigene Gefahr benutzt.

(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.

§5 (Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung)

(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn duch erhöhte Inanspruchnahme der Benutzungsarten
1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,
2. Schäden an Waldwegen entstehen können,
3. Gefahr für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.
Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.

Hier werden die Voraussetzungen genannt, unter denen Wege für das Reiten gesperrt werden können. Die Sperrung sollte aus rechtlichen und praktischen Gründen der Entmischung vorgezogen werden.
Ein ausreichendes Reitwegenetz ist sicherzustellen. (Was ausreichend ist, muß örtlich von den Betroffenen ggfs. ausgehandelt werden). Ausreichend ist ein Reitwegenetz u. a. nur, wenn auch Erdwege beritten werden dürfen, die allerdings fest sein müssen.

(2) die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren.
Als Sperrschilder sind nur die in der Anlage zur VO abgebildeten zu verwenden (Anlage 1)

(3) Vor der Sperrung nach Abs.1 und nach § 15 Abs.5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger zu hören.

wenn Sperrungen ohne Anhörung der Betroffenen erfolgen, ist der Verwaltungsakt fehlerhaft und damit anfechtbar und rechtsunwirksam.

§6 (Entmischen des Erholungsverkehrs)

(1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:
1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,
2. Wege, auf denen Reiten gestattet ist,
3. Wege, auf denen Kutschfahren verboten ist.
Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen.

Die Entmischung ist ein rechtlich und sachlich äußerst schwieriges Problem. Die Auslegung des Begriffes "Waldteil" ist nicht zweifelsfrei möglich. Die Sperrung von Wegen nur für das Kutschfahrern ist mit dem Schild Nr. 2 der Anlage zur VO nicht möglich.
Waldteil in diesem Sinne ist der gut erkennbar abzugrenzende Teil eines Waldgebietes, in dem besonders starker Erholungsverkehr herrscht. Wann ein solcher vorliegt ist nicht generell zu definieren und muß im Einzelfall abgewogen werden.

(2) In den Gebieten nach Abs.1 ist Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten.
(3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs.2 hinzuweisen.

(4) Vor Festlegung des Entmischungsplanes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger zu hören.

Auch hier sind die Betroffenen vor Festlegung des Planes zu hören!

§ 8 (Kennzeichnung von Reittieren und Zugtieren)

(1) In den von der oberen Forstbehörde nach Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebieten müssen alle Reittiere und Zugtiere von Kutschen ein Kennzeichen, beiderseitig an Trense und Martingal sichtbar, tragen.
(2) Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßig betriebenen Verleihbetrieben und Reiterhöfen müssen bei Benutzen des Waldes auch außerhalb der Gebiete nach Anlage 2 zu dieser Verordnung gekennzeichnet sein. Die obere Forstbehörde kann Reitställe zu Kennzeichnung ihrer Pferde verpflichten, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Erholungsverkehrs notwendig ist.
(3) Die Kennzeichen müssen dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen. Für die Kennzeichnung ist der Eigentümer des Tieres verantwortlich.

In den in der Anlage aufgeführten Gebieten und Fällen sind Kennzeichen zu tragen. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung und der Hessische Reit- und Fahrverband betrachten diese Kennzeichen als einen Beitrag zum geordnetetn Reiten in Wald und Feld.

(4) Die Forstbehörden können die Ausgabe der Kennzeichen den Verbänden und Vereinigungen der Reiter in deren Einvernehmen übertragen. Die Ausgabe der Kennzeichen hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Empfänger dem ausgebenden Verband als Mitglied angehört oder nicht. Die entstehenden Kosten sind von den Empfängern der Kennzeichen in gleicher Höhe zu erstatten. Die Höhe der Kosten wird aus dem Anschaffungspreis und einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 vom Hundert ermittelt. Über die Ausgabe der Kennzeichen sind Listen zu führen und der oberen Forstbehörde zugänglich zu machen.

Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt über die örtlichen Reit- und Fahrvereine in Hessen durch den
Hessischen Reit- und Fahrverband e.V.
Postfach
Dillenburg
02771-23055
Pro Kennzeichen wird eine Verwaltungsgebühr von DM 10,-- erhoben, die bei Bestellung als Vorauskasse zu leisten ist.
Die Kennzeichen gelten in ganz Hessen und in den anderen Deutschen Bundesländern. Sie sind auf den Pferdehalter ausgestellt, der für seine Pferde haftpflichtig ist.
Die Kennzeichen-Nummern sind beim Hess. Reit- und Fahrverband registriert. Den Forst- und Polizei-Dienststellen ist bei Vorlage eines entsprechenden Grundes auf Anforderung Einblick in die Kennzeichenkarten zu gewähren.

§ 9 (Ordnungswidrigkeiten)

Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. .........
2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet, mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.

Das Reiten querfeldein oder auf gesperrten Wegen z. B. auf nassen Erdwegen ist ordnungswidrig. (Nacj § 69 Abs.1 Nr.7 und Abs.3 können diese Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu DM 10.000,-- geahndet werden).

§ 10 (Übergangsregelung)

Bisher verwendete Schilder, die den Zwecken der §§ 5 und 6 eindeutig entsprechen, können für eine Übergangszeit von fünf Jahren verbleiben.

4. Alle Gemeindebezirke in Waldteilen, für die ein Entmischungsplan nach § 6 der Verordnung aufgestellt ist.

Der Erlass des HMLWLFN v. 10.9.1991 u. 28.10.1991
III B 4-3689-W 32

Erlaß-Text:
Betr.: Betreten des Waldes, Reiten und Fahren im Walde
Bezug: Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) vom 13.Juli1980 (GVBl I S.291)
Dieser Erlass stellt eine Verfahrensvorschrift für die Forstbehörde dar, wie die Vorschriften des Forstgesetzes und die Zweite Durchführungsverordnung anzuwenden sind.
In diesem Kurzkommentar werden lediglich die die praktische Reiterei betreffenden Passagen zitiert und kommentiert.
1. zu § 1 "Grundsätze bei Benutzung des Waldes"

1.1 Der Grundsatz in § 1 Abs.1, wonach das freie Betreten des Waldes und das Reiten, Radfahren und Kutschfahren auf Waldwegen zum Zwecke der Erholung gestattet ist, bedingt eine Erlaubnis des Waldbesitzers für Benutzungsarten, die nicht zur Erholung ausgeübt werden.
1.2 Kutschfahren ist zu Erholungszwecken auf Straßen und Wegen im Walde gestattet. Bei den Beratungen zum Hessischen Forstgesetz haben die Abgeordneten dazu festgestellt, daß die Waldbesitzer nicht verpflichtet werden sollen, dort, wo es erforderlich ist, einzelne Straßen und Wege periodisch oder zeitweilig durch Schranken zu sperren, diese für Kutschfahren offenzuhalten oder den Schlüssel auszuhändigen.
Es wird noch einmal klargestellt, daß Kutschfahrer nach dem Willen der Abgeordneten keine Schlüssel von Wegschranken erhalten müssen, wo es erforderlich ist, einzelne Wege ...... zu sperren. (Die Frage nach dem Umkehrschluß: "wo es erforderlich ist, alle Wege zu sperren..." wird nicht beantwortet). 2. Zu § 4 "Straßen und Wege im Walde"
2.1 Feste Waldwege im Sinne von § 4 Abs.1 sind
a) befestigte (ganzjährig LKW-befahrbare) Waldwege
b) naturfeste Wege; Erdwege in trockenem Zstand
Soweit nicht eine Sperrung nach § 5 Abs.1 erforderlich ist, sind Reiter und Kutschfahrer zu veranlassen, Wege zu meiden, die durch Reiten und Kutschfahren für andere Erholungssuchende nachhaltig schwer begehbar werden. Durch Absprache mit den Reitervereinigungen sind in Nässeperioden Reitwegenetze zu empfehlen, die bei geringstmöglichen Schäden den Reitern und Kutschfahreren ausreichende Erholungsmöglichkeiten bieten. Die Beteiligung der Reitervereinigungen in eigener Verantwortung bei Instandhaltungsmaßnahmen ist anzustreben.
Befestigte Wege sind auch die für die Forstbetriebe ausgebauten (Schotter, Beton, Teer) Wege.
Naturfeste Wege sind Wege in steinigem, felsigem Gelände, die deutlich durch die Bodenbeschaffenheit dem befestigtenWeg gleichkommen.
Die Erdwege in trockenem Zustand sind für die Reiter die wichtigsten Wege. Sie dürfen nur beritten werden, wenn sie trocken sind. Entscheident hierbei ist, daß durch die Witterung der Boden so fest ist, daß nur noch unerhebliche Spuren bzw. Schäden an der Wegeoberfläche auftreten; anderen Erholungssuchenden soll das Gehen nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden. Man kann davon ausgehen, daß Hufspuren von weniger als 1cm Tiefe diesen Anforderungen genügen dürften.
Auch ein gefrorener Weg ist in diesem Sinne ein fester Weg.
2.2 Reitpfade nach § 4 Abs.1 und 3 die auch außerhalb von festen Wegen und bei geringerer Breite als 2m geführt werden können, sollten in Abstimmung mit den Reitvereinen geplant und von diesen angelegt und unterhalten werden.
Reitpfade können nur mit Duldung des Waldeigentümers angelegt werden. Sie stellen lediglich einen "bezeichneten Trampelpfad für Reiter" dar, für deren Verkehrssicherheit der Waldbesitzer nicht haftet. Mit ihnen können kritische (nasse oder viel belaufende) Erdwegpartien und auch Ruhezonen für das Wild umgangen und vor allem auch Schäden an allen anderen Arten von Wegen vermieden werden. Sie solten durch mittelalte oder alte Laubholz- und Kiefernbestände (Fichtenbestände sind weniger geeignet) führen.
2.3 Werden zusätzliche Reitwege entsprechend dem Bedarf auf Antrag der Reitervertretungen nach § 25 Abs.5 letzter Satz des Hess. Forstgesetzes angelegt, ist mit den Reitern oder deren Vereinigungen eine Vereinbarung abzuschließen, die eine Kostenbeteiligung zur Anlage und ein angemessenes Benutzungsentgelt zur Instandhaltung solcher Wege enthält. Die notwendigen Arbeiten können auch in Eigenleistungen der Reiter ausgeführt werden. Einnahmen für Wege im Staatswald sind bei Kap. 09 55-111 01 zu buchen.
3. Zu § 5 "Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung"
3.1 Sperrungen von Waldwegen sind in allen Waldbesitzarten vom Hessischen Forstamt als unterer Forstbehörde vorzunehmen. Über Wegesperrungen in Waldungen, die nach § 59 Abs.2 Hess. Forstgesetz nicht in die Forstamtsbezirke eingegliedert sind, entscheidet die zuständige Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer. In diesen Fällen werden die notwendigen Arbeiten zum Anbringen der Schilder vom betroffenen Waldbesitzer selbst übernommen. Die Schilder entsprechend der Anlage 1 sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Das Betreten des Waldes, Radfahren, Reiten und Kutschfahren im Walde ist nach dem Willen des Gesetzgebers für jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Die Forstverwaltung und die Waldbesitzer setzen diese Entscheidung um, erwarten aber andrerseits, daß die Waldbesucher Rücksicht nehmen auf den Naturraum Wald sowie auf die Interessen anderer Waldbesucher und auf die Belange der Forstwirtschaft. Die Bestimmungen der zweiten Durchführungsverordung zum Hessischen Forstgesetz und der vorstehende Erlaß sind dabei einzuhalten und von den Forstbediensteten angemessen anzuwenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Schäden, die einem bestimmten Verursacher oder eine bekannten Gruppe von Verursachern nachzuweisen sind, zivilrechtlich geltend gemacht werden können.
Wegesperrungen sind in aller Regel Sache der Forstämter. Größere Privatverwaltungen können die Sperrschilder selbst aufstellen, bedürfen hierzu jedoch der Genehmigung der Bezirksforstdirektion, die ihrerseits vorher die Betroffenen hören muß!
Nachsatz:
Die Öffnung des Waldes für alle Erholungssuchenden kann nur dauerhaft sein, wenn alle Gruppen und jeder einzelne Rücksicht auf die anderen nehmen, insbesondere auf die Belange der Waldbesitzer.
Der Hessische Reit- und Fahrverband hat bei den Beratungen zum Hess. Forstgesetz versichert, daß er seine Mitglieder in diesem Sinne schulen, laufend weiterbilden und im Bedarfsfall durch schärfere Maßnahmen zur Rechenschaft ziehen werde. Jeder Reiter ist aufgerufen, durch korrektes Verhalten in Wald und Feld diese Zusicherung unter Beweis zu stellen

Der Erlaß des HMLWELFN v. 1.8.1991
III B 1-2179-N 55.7


Durchführung von organisierten Sportveranstaltungen im Walde

Nach § 25 Abs.1 des Hessischen Forstgesetzes i. d. F. vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S.424, ber. S.584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.März 1988 (GVBl. I S.130), kann jeder den Wald zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr jederzeit, unentgeldlich und ohne die Erlaubnis des Waldbesitzers betreten. Das Betretungsrecht umfaßt auch das Wandern, Waldlauf, Radfahren, Skifahren, Fahren mit Kutschen und Reiten. Radfahren, fahren mit Kutschen oder Reiten ist allerdings nur auf Straßen und Wegen gestattet. Nach § 25 Abs.3. des Hess. Forstgesetzes sind bestimmte Flächen wie Pflanzgärten, Verjüngungsflächen, Holzeinschlagsflächen vom Betretungsrecht ausgenommen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich jeder im Wald unentgeldlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers sportlich betätigen, sofern er den Sport einzeln oder in kleineren Gruppen (z. B. Lauftreffs) ausübt und es sich nicht um eine größere organisierte Sportveranstaltung handelt.
Demgegenüber bedürfen Veranstaltungen von Vereinen oder größeren Gruppen, die bestimmte Flächen und Einrichtungen im Wald in Anspruch nehmen, gemäß § 1 Abs.2 Nr.4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Hess. Forstgesetz der Erlaubnis des Waldbesitzers. Dazu gebe ich im Interesse einer einheitlichen Handhabung für den Bereich des Hessischen Staatswaldes im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Europaangelegenheiten fogende Hinweise und bitte im Interesse der Sportförderung um einvernehmliche Lösungen mit dem Veranstalter bemüht zu sein:
1. Wander- und Laufveranstaltungen aller Art, Skilangläufe, geführte Skitouren, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste, örtliche und regionale Veranstaltungen von Turn- Reit- und Fahrvereinen u. ä.
Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den in der Regel gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeldlich zu gestatten und zu untzerstützen.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß auf Verwaltungskosten oder Schadenersatz zu verzichten wäre. Die Forstämter halten hier i. d. R. Vordrucke bereit.
Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs dieser Veranstaltungen sollten Organisation und Durchführung zwischen Veranstalter und Forstamt abgestimmt und in einer schriftlichen Vereinbarung vor allem folgende Punkte geregelt werden:
a) örtliche Festlegung der beanspruchten Flächen und Wege, Streckenverlauf; dabei sind ökologisch sensible Waldbereiche wie z. B. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Schutzwaldungen, Wildruhezonen (insbesondere in Not- , Setz- und Brutzeiten) auszunehmen, soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen werden, deren ökologische Verträglichkeit gesondert zu begründen ist,
b) Umfang der Beanspruchung (Teilnehmerzahl, Zahl der Kontrollstellen u. ä.),
c) Festlegung der Standorte für evtl. Kontroll- und Verpflegungsstationen sowie sonstiger Sondernutzungen,
d) Brandschutz (Feuerwehrbereitschaft),
e) Anbringen und Entfernen von Markierungen,
f) Abfallbeseitigung,
g) Regulierung verursachter Schäden und ggf. Kostenersatz,
h) Abschluß einer Haftpflichtversicherung durch den Veranstalter; Sportvereine sind in der Regelüber den Landessportbund gegen Schadenfälle bei ihrer Veranstaltung versichert,
i) Freistellung des Waldbesitzers von jeglicher Haftung,
j) die Einholung sonstiger, insbesondere öffentlich-rechtlicher, Genehmigungen obliegt dem Veranstalter (z. B. Ausnahmegenehmigung nach Landschaftsschutzverordnung, Eingriffsgenehmigung).

Bei örtlichen oder regionalen Veranstaltungen von Reit- oder Fahrvereinen bitte ich, den Streckenverlauf so festzulegen, daß feste Waldwege (sandwassergebundene Schotterdecke), die bei stärkerer Benutzung durch Reiter Schaden nehmen können, ausgeklammert bwz. umgangen werden. Es empfiehlt sich eine gemeinsame Streckenbesichtigung mit dem Veranstalter vor und nach der Veranstaltung.
Für den Fall, daß trotz aller Vorsorge Wege- oder sonstige Schäden auftreten, ist in der mit dem Veranstalter abzuschließenden Vereinbarung die Behebung der Schäden zu regeln. Dabei kann dem Veranstalter zugestanden werden, die Schäden selbst zu beheben, sofern er die Voraussetzung für eine fachgerechte Wiederherstellung bietet. Es ist allerdings ausdrücklich zu vereinbaren, daß das Forstamt im Falle nicht ordnungsgemäßer oder nicht fristgerechter Wiederherstellung berechtigt ist, die Instandsetzung auf Kosten des Veranstalters durchzuführen.
Im übrigen hat sich bei Wegeschäden bisher in vielen Fällen die Regulierung über die Haftpflichtversicherung des Veranstalters bewährt.
Bezüglich spezieller Haftpflichtversicherungen für die Wegebenutzung im Staatswald verweise ich auf den Erlaß vom 20. September 1982 - III B 2 - 7220-W 33 (n.v.).
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung können mit Sportvereinen, die regelmäßig sportliche Veranstaltungen im Walde durchführen, auch Vereinbarungen mit mehrjähriger Laufzeit abgeschlossen werden.
5. Kaution
Die Gestellung einer Kaution kommt nur dann in Betracht, wenn gegenüber dem Veranstalter Bedenken an der Einhaltung von Auflagen bzw. der schriftlichen Vereinbarung bestehen. Diese Bedenken sind dann begründet, wenn der Veranstalter bei bisherigen Veranstaltungen Auflagen nicht beachtet oder Vereinbarungen nicht eingehalten hat. Dies gilt insbesondere für die Abfallbeseitigung und die Beseitigung von Schäden. Bei der Gestellung einer Kaution genügt die Hinterlegung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zugunsten des Landes Hessen.
6. Sonstige Hinweise
Soweit der Umfang geplanter motorsportlicher Veranstaltungen oder anderer Großveranstaltungen mit hohem Kfz- oder Besucheraufkommen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen erwarten läßt, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, hat der Veranstalter eine Eingriffsgenehmigung einzuholen (in der Regel bei der unteren Naturschutzbehörde). Dies gilt insbesondere auch für
- das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen transportablen Anlagen,
- Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässer verhindert wird,
- das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen und Wegen.

In Naturschutzgebieten sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung einzuhalten; Befreiungen werden in der Regel nicht erteilt.
In Landschaftsschutzgebieten sind die Genehmigungsvorbehalte der jeweiligen Verordnung zu beachten, z. B. für Veranstaltungen allgemein, die Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen, das Anbringen von Plakaten etc.
Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigung zu bewahren.
Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für den Staatswald des Lands Hessen. Soweit eine Veranstaltung gleichzeitzig andere Waldbesitzarten berührt, hat das Forstamt den Veranstalter darauf hinzuweisen, daß die Zustimmung der betreffenden Waldbesitzer einzuholen ist. Die Forstämter werden gebeten, in derartigen Fällen den nichtstaatlichen Waldbesitzern zu empfehlen, sich vorstehender Regelung anzuschließen.Gleichzeitig sollen die Forstämter ihre Bereitschaft erklären, diese Waldbesitzer bei der vertragsmäßigen Abwicklung zu unterstützen.
Es bestehen keine Bedenken, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vor allem für die Sportvereine bei Veranstaltungen (z. B. längere Distanzritte von Reitvereinen oder Langstreckenlaufveranstaltungen), die mehrere Waldbesitzer innerhalb eines Forstamtes oder gar mehrere Forstämter betreffen, eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Voraussetzung ist, daß alle betroffenen Waldbesitzer dazu schriftlich ihr Einverständnis erklären und daß die jeweils beanspruchten Waldflächen der einzelnen Waldbesitzer in einem gesonderten Paragraphen der schriftlichen Vereinbarung erfaßt und genau beschrieben werden können. Ist der Staatswald mehrerer Forstämter betroffen, hat ein Forstamt die Federführung zu übernehmen.
Bei sonstigen, nicht sportlichen Veranstaltungen im Wald, wie z. B. Waldgottesdiensten, Waldfesten örtlicher Vereine, regelmäßigen Ausflugsfahrten der örtklichen Fremdenverkehrsbetriebe mit Planwagen u. ä. empfehle ich, die Bestimmungen der Ziff. 1 entsprechend anzuwenden.

Das Hess. Naturschutzgesetz (HNatG)

§ 10 (Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur)

(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 19 Abs.1 Nr.3 des Bundesgesetzes) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die
Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.
Außenbereich ist ein Begriff des Baurechts und bezeichnet die Flur außerhalb der in den Bebauungsplänen erfaßten bebauten Gebiete. Die das Reiten und Kutschfahern betreffenden Vorschriften sind denen des Forstgesetzes praktisch gleich. Tatsächlich soll auch entsprechendes Recht für Wald und Flur gleich sein.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist nicht das Forstamt, sondern die untere Naturschutzbehörde (Kreisausschuß/Magistrat)
Ein Erlaß oder eine Verordnung zum HNatG ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungssuchenden zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zu Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundeigentümer im Einvernehmen mit den Gemeinden Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Das Nähere regelt der Minister für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung. Er kann insbesondere Bestimmungen treffen über
1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutze der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten notwendig ist;
2. das Betreten und die sachgemäße Benutzung von besonders gekennzeichneten Langlaufloipen und Skiwanderwegen sowie deren Kennzeichnung;
3. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen und
4. das Reiten und Kutschfahren in der Flur sowie die Kennzeichnung der Reittiere.
Er kann ferner Regelungen treffen, nach denen die Ausgabe der Kennzeichen für Reittiere den Verbänden der Reiter übertragen werden kann, wobei die entstehenden Kosten von den Empfängern der Kennzeichen zu erstatten sind.




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