KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen
IV. Verhaltsweisen der katholischen Politiker in Bezug auf Gesetzgebungen zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften
"10. Wenn alle Gläubigen verpflichtet sind, gegen die rechtliche
Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften Einspruch zu erheben,
dann sind es die katholischen Politiker in besonderer Weise, und zwar
auf der Ebene der Verantwortung, die ihnen eigen ist.
Wenn sie mit Gesetzesvorlagen zu Gunsten homosexueller
Lebensgemeinschaften konfrontiert werden, sind folgende ethische
Anweisungen zu beachten.
Wird der gesetzgebenden Versammlung zum ersten Mal ein Gesetzesentwurf
zu Gunsten der rechtlichen Anerkennung homosexueller
Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der katholische Parlamentarier die
sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen Widerspruch zu äußern und
gegen den Gesetzesentwurf zu votieren. Die eigene Stimme einem für das
Gemeinwohl der Gesellschaft so schädlichen Gesetzestext zu geben, ist
eine schwerwiegend unsittliche Handlung."
(Quelle: http://www.ehe-schuetzen.at/index.php?arguments)
KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
ERWÄGUNGEN ZU DEN ENTWÜRFEN EINER RECHTLICHEN ANERKENNUNG DER LEBENSGEMEINSCHAFTEN ZWISCHEN HOMOSEXUELLEN PERSONEN
EINLEITUNG
1. Verschiedene Fragen bezüglich der Homosexualität sind in letzter
Zeit mehrmals von Papst Johannes Paul II. und den zuständigen
Dikasterien des Heiligen Stuhls erörtert worden.(1) Es handelt sich
nämlich um ein beunruhigendes moralisches und soziales Phänomen, auch
in jenen Ländern, in denen es in der Rechtsordnung keine Beachtung
findet. Noch bedenklicher wird es aber in den Ländern, die den
homosexuellen Lebensgemeinschaften eine rechtliche Anerkennung, die in
einigen Fällen auch die Befähigung zur Adoption von Kindern
einschließt, bereits gewährt haben oder gewähren wollen. Die
vorliegenden Erwägungen enthalten keine neuen Lehraussagen, sondern
wollen die wesentlichen Punkte zu dem Problem in Erinnerung rufen und
einige Argumente rationaler Natur liefern, die den Bischöfen bei der
Abfassung von spezifischeren Stellungnahmen entsprechend den besonderen
Situationen in den verschiedenen Regionen der Welt helfen können;
solche Stellungnahmen werden darauf ausgerichtet sein, die Würde der
Ehe, die das Fundament der Familie bildet, sowie die Stabilität der
Gesellschaft, deren grundlegender Bestandteil diese Institution ist, zu
schützen und zu fördern. Diese Erwägungen haben auch zum Ziel, die
katholischen Politiker in ihrer Tätigkeit zu orientieren und ihnen die
Verhaltensweisen darzulegen, die mit dem christlichen Gewissen
übereinstimmen, wenn sie mit Gesetzesentwürfen bezüglich dieses
Problems konfrontiert werden.(2) Weil es sich um eine Materie handelt,
die das natürliche Sittengesetz betrifft, werden die folgenden
Argumente nicht nur den Gläubigen vorgelegt, sondern allen Menschen,
die sich für die Förderung und den Schutz des Gemeinwohls der
Gesellschaft einsetzen.
I. NATUR UND UNVERZICHTBARE MERKMALE DER EHE
2. Die Lehre der Kirche über die Ehe und die Komplementarität der
Geschlechter legt eine Wahrheit vor, die der rechten Vernunft
einsichtig ist und als solche von allen großen Kulturen der Welt
anerkannt wird. Die Ehe ist nicht eine beliebige Gemeinschaft von
menschlichen Personen. Sie wurde vom Schöpfer mit einer eigenen Natur
sowie eigenen Wesenseigenschaften und Zielen begründet.(3) Keine
Ideologie kann dem menschlichen Geist die Gewissheit nehmen, dass es
eine Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts gibt, die
durch die gegenseitige personale Hingabe, die ihnen eigen und
ausschließlich ist, nach der Gemeinschaft ihrer Personen streben. Auf
diese Weise vervollkommnen sie sich gegenseitig und wirken mit Gott an
der Zeugung und an der Erziehung neuen Lebens mit.
3. Die natürliche Wahrheit über die Ehe wurde durch die Offenbarung
bekräftigt, die in den biblischen Schöpfungsberichten enthalten ist und
auch die ursprüngliche menschliche Weisheit zum Ausdruck bringt, in der
sich die Stimme der Natur selbst Gehör verschafft. Das Buch Genesis
spricht von drei grundlegenden Aspekten des Schöpferplanes über die Ehe.
Zum einen wurde der Mensch, das Abbild Gottes, « als Mann und Frau »
geschaffen (Gen 1,27). Als Personen sind Mann und Frau einander gleich,
in ihrem Mann- und Frausein ergänzen sie einander. Die Sexualität
gehört einerseits zur biologischen Sphäre, wird aber andererseits im
menschlichen Geschöpf auf eine neue, und zwar auf die personale Ebene
erhoben, wo Natur und Geist sich miteinander verbinden.
Zum anderen wurde die Ehe vom Schöpfer als die Lebensform gegründet, in
der sich jene Gemeinschaft unter Personen verwirklicht, die die
Ausübung der Geschlechtlichkeit einbezieht. « Darum verlässt der Mann
Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein
Fleisch » (Gen 2,24).
Schließlich wollte Gott der Einheit von Mann und Frau eine besondere
Teilhabe an seinem Schöpfungswerk geben. Deshalb segnete er den Mann
und die Frau mit den Worten: « Seid fruchtbar, und vermehrt euch »
(Gen 1,28). Nach dem Plan des Schöpfers gehören also die
Komplementarität der Geschlechter und die Fruchtbarkeit zum Wesen der
ehelichen Institution.
Darüber hinaus ist die eheliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau von
Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben worden. Die Kirche lehrt,
dass die christliche Ehe ein wirksames Zeichen des Bundes zwischen
Christus und der Kirche ist (vgl. Eph 5,32). Diese christliche
Bedeutung der Ehe schmälert keineswegs den tief menschlichen Wert der
ehelichen Verbindung von Mann und Frau, sondern bestätigt und
bekräftigt ihn (vgl. Mt 19,3-12; Mk 10,6-9).
4. Es gibt keinerlei Fundament dafür, zwischen den homosexuellen
Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und Familie Analogien
herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn. Die Ehe ist heilig,
während die homosexuellen Beziehungen gegen das natürliche Sittengesetz
verstoßen. Denn bei den homosexuellen Handlungen bleibt « die
Weitergabe des Lebens [...] beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie
entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen
Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen ».(4)
Homosexuelle Beziehungen werden « in der Heiligen Schrift als schwere
Verirrungen verurteilt... (vgl. Röm 1,24-27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10).
Dieses Urteil der Heiligen Schrift erlaubt zwar nicht den Schluss, dass
alle, die an dieser Anomalie leiden, persönlich dafür verantwortlich
sind, bezeugt aber, dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in
Ordnung sind ».(5) Dieses moralische Urteil, das man bei vielen
kirchlichen Schriftstellern der ersten Jahrhunderte(6) findet, wurde
von der katholischen Tradition einmütig angenommen.
Nach der Lehre der Kirche ist den Männern und Frauen mit homosexuellen
Tendenzen « mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen. Man hüte sich,
sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen ».(7) Diese Personen
sind wie die anderen Christen gerufen, ein keusches Leben zu führen.(8)
Aber die homosexuelle Neigung ist « objektiv ungeordnet »,(9) und
homosexuelle Praktiken gehören « zu den Sünden, die schwer gegen die
Keuschheit verstoßen ».(10)
II. HALTUNGEN GEGENÜBER DEM PROBLEM DER HOMOSEXUELLEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN
5. Die zivilen Autoritäten nehmen gegenüber dem Phänomen der faktisch
bestehenden homosexuellen Lebensgemeinschaften verschiedene Haltungen
ein: Manchmal beschränken sie sich darauf, das Phänomen zu tolerieren;
manchmal fördern sie die rechtliche Anerkennung solcher
Lebensgemeinschaften mit dem Vorwand, hinsichtlich einiger Rechte die
Diskriminierung jener Menschen zu vermeiden, die mit einer Person des
gleichen Geschlechts zusammenleben; in einigen Fällen befürworten sie
sogar die rechtliche Gleichstellung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften mit der Ehe im eigentlichen Sinn, ohne die
rechtliche Möglichkeit zur Adoption von Kindern auszuschließen.
Wo der Staat eine Politik der Toleranz des Faktischen betreibt, die
nicht das Bestehen eines Gesetzes einschließt, das solchen Lebensformen
ausdrücklich eine rechtliche Anerkennung verleiht, müssen die
verschiedenen Aspekte des Problems sorgfältig unterschieden werden. Das
Gewissen fordert in jedem Fall, Zeugnis abzulegen für die ganze
sittliche Wahrheit, der sowohl die Billigung homosexueller Beziehungen
wie auch die ungerechte Diskriminierung homosexueller Menschen
widerspricht. Deshalb sind diskrete und kluge Stellungnahmen nützlich,
die zum Beispiel folgenden Inhalt haben könnten: den instrumentalen
oder ideologischen Gebrauch aufdecken, den man von einer solchen
Toleranz machen kann; den unsittlichen Charakter dieser Art von
Lebensgemeinschaften klar herausstellen; den Staat auf die
Notwendigkeit hinweisen, das Phänomen in Grenzen zu halten, damit das
Gewebe der öffentlichen Moral nicht in Gefahr gerät und vor allem die
jungen Generationen nicht einer irrigen Auffassung über Sexualität und
Ehe ausgesetzt werden, die sie des notwendigen Schutzes berauben und
darüber hinaus zur Ausbreitung des Phänomens beitragen würde. Jene, die
diese Toleranz gebrauchen, um bestimmte Rechte für zusammenlebende
homosexuelle Personen einzufordern, müssen daran erinnert werden, dass
die Toleranz des Bösen etwas ganz anderes ist als die Billigung oder
Legalisierung des Bösen.
Werden homosexuelle Lebensgemeinschaften rechtlich anerkannt oder
werden sie der Ehe gleichgestellt, indem man ihnen die Rechte gewährt,
die der Ehe eigen sind, ist es geboten, klar und deutlich Einspruch zu
erheben. Man muss sich jedweder Art formeller Mitwirkung an der
Promulgation und Anwendung von so schwerwiegend ungerechten Gesetzen
und, soweit es möglich ist, auch von der materiellen Mitwirkung auf der
Ebene der Anwendung enthalten. In dieser Materie kann jeder das Recht
auf Einspruch aus Gewissensgründen geltend machen.
III. RATIONALE ARGUMENTE GEGEN DIE RECHTLICHE ANERKENNUNG HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN
6. Um zu verstehen, weshalb es notwendig ist, sich in dieser Weise den
Instanzen entgegenzustellen, die die Legalisierung der homosexuellen
Lebensgemeinschaften anstreben, bedarf es einiger spezifischer
ethischer Erwägungen, die sich auf unterschiedlichen Ebenen bewegen.
In Bezug auf die rechte Vernunft
Die Aufgabe des staatlichen Gesetzes ist gewiss im Vergleich zu der des
sittlichen Gesetzes von begrenzterem Umfang.(11) Das staatliche Gesetz
kann aber nicht in einen Widerspruch zur rechten Vernunft treten, ohne
seinen das Gewissen bindenden Charakter zu verlieren.(12) Jedes von
Menschen erlassene Gesetz hat den Charakter eines Gesetzes, insoweit es
mit dem natürlichen Sittengesetz, das von der rechten Vernunft erkannt
wird, übereinstimmt und insbesondere die unveräußerlichen Rechte jeder
Person achtet.(13) Die Gesetzgebungen zu Gunsten der homosexuellen
Lebensgemeinschaften widersprechen der rechten Vernunft, weil sie der
Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen desselben Geschlechts
rechtliche Garantien verleihen, die jenen der ehelichen Institution
analog sind. In Anbetracht der Werte, die auf dem Spiel stehen, könnte
der Staat diese Lebensgemeinschaften nicht legalisieren, ohne die
Pflicht zu vernachlässigen, eine für das Gemeinwohl so wesentliche
Einrichtung zu fördern und zu schützen, wie es die Ehe ist.
Man kann sich fragen, wie ein Gesetz dem Gemeinwohl widersprechen kann,
das niemandem eine besondere Verhaltensweise auferlegt, sondern sich
darauf beschränkt, eine faktische Gegebenheit zu legalisieren, die dem
Anschein nach niemandem Unrecht zufügt. In diesem Zusammenhang ist es
notwendig, vor allem den Unterschied zu bedenken zwischen dem
homosexuellen Verhalten als einem privaten Phänomen und demselben
Verhalten als einer im Gesetz vorgesehenen und gebilligten sozialen
Beziehung, aus der man eine der Institutionen der Rechtsordnung machen
möchte. Das zweite Phänomen ist nicht nur schwerwiegender, sondern hat
eine sehr umfassende und tiefgehende Tragweite und würde die gesamte
soziale Struktur in einer Weise verändern, die dem Gemeinwohl
widerspräche. Staatliche Gesetze sind Strukturprinzipien des Lebens der
Menschen in der Gesellschaft, zum Guten oder zum Bösen. Sie spielen «
eine sehr wichtige und manchmal entscheidende Rolle bei der Förderung
einer Denkweise und einer Gewohnheit ».(14) Lebensformen und darin
sich ausdrückende Modelle gestalten das gesellschaftliche Leben nicht
nur äußerlich, sondern neigen dazu, bei den jungen Generationen das
Verständnis und die Bewertung der Verhaltensweisen zu verändern. Die
Legalisierung von homosexuellen Lebensgemeinschaften würde deshalb dazu
führen, dass das Verständnis der Menschen für einige sittliche
Grundwerte verdunkelt und die eheliche Institution entwertet würde.
In biologischer und anthropologischer Hinsicht
7. Den homosexuellen Lebensgemeinschaften fehlen ganz und gar die
biologischen und anthropologischen Faktoren der Ehe und der Familie,
die vernünftigerweise eine rechtliche Anerkennung solcher
Lebensgemeinschaften begründen könnten. Sie sind nicht in der Lage, auf
angemessene Weise die Fortpflanzung und den Fortbestand der Menschheit
zu gewährleisten. Ein eventueller Rückgriff auf die Mittel, die ihnen
durch die neuesten Entdeckungen im Bereich der künstlichen
Fortpflanzung zur Verfügung gestellt werden, wäre nicht nur mit
schwerwiegenden Mängeln an Achtung vor der menschlichen Würde
behaftet,(15) sondern würde diese ihre Unzulänglichkeit in keiner Weise
beheben.
Den homosexuellen Lebensgemeinschaften fehlt auch gänzlich die eheliche
Dimension, welche die menschliche und geordnete Form der
geschlechtlichen Beziehungen ausmacht. Sexuelle Beziehungen sind
menschlich, wenn und insoweit sie die gegenseitige Hilfe der
Geschlechter in der Ehe ausdrücken und fördern und für die Weitergabe
des Lebens offen bleiben.
Wie die Erfahrung zeigt, schafft das Fehlen der geschlechtlichen
Bipolarität Hindernisse für die normale Entwicklung der Kinder, die
eventuell in solche Lebensgemeinschaften eingefügt werden. Ihnen fehlt
die Erfahrung der Mutterschaft oder der Vaterschaft. Das Einfügen von
Kindern in homosexuelle Lebensgemeinschaften durch die Adoption
bedeutet faktisch, diesen Kindern Gewalt anzutun in dem Sinn, dass man
ihren Zustand der Bedürftigkeit ausnützt, um sie in ein Umfeld
einzuführen, das ihrer vollen menschlichen Entwicklung nicht förderlich
ist. Eine solche Vorgangsweise wäre gewiss schwerwiegend unsittlich und
würde offen einem Grundsatz widersprechen, der auch von der
internationalen Konvention der UNO über die Rechte der Kinder anerkannt
ist. Demgemäß ist das oberste zu schützende Interesse in jedem Fall das
Interesse des Kindes, das den schwächeren und schutzlosen Teil ausmacht.
In sozialer Hinsicht
8. Die Gesellschaft verdankt ihren Fortbestand der Familie, die in der
Ehe gründet. Die unvermeidliche Folge der rechtlichen Anerkennung der
homosexuellen Lebensgemeinschaften ist, dass man die Ehe neu definiert
und zu einer Institution macht, die in ihrer gesetzlich anerkannten
Form die wesentliche Beziehung zu den Faktoren verliert, die mit der
Heterosexualität verbunden sind, wie zum Beispiel die Aufgabe der
Fortpflanzung und der Erziehung. Wenn die Ehe zwischen zwei Personen
verschiedenen Geschlechts in rechtlicher Hinsicht nur als eine mögliche
Form der Ehe betrachtet würde, brächte dies eine radikale Veränderung
des Begriffs der Ehe zum schweren Schaden für das Gemeinwohl mit sich.
Wenn der Staat die homosexuelle Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche
Ebene stellt, die jener der Ehe und Familie analog ist, handelt er
willkürlich und tritt in Widerspruch zu seinen eigenen Verpflichtungen.
Um die Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften zu stützen,
kann man sich nicht auf das Prinzip der Achtung und der
Nicht-Diskriminierung jeder Person berufen. Eine Unterscheidung unter
Personen oder die Ablehnung einer sozialen Anerkennung oder Leistung
sind nämlich nur dann unannehmbar, wenn sie der Gerechtigkeit
widersprechen.(16) Wenn man den Lebensformen, die weder ehelich sind
noch sein können, den sozialen und rechtlichen Status der Ehe nicht
zuerkennt, widerspricht dies nicht der Gerechtigkeit, sondern wird im
Gegenteil von ihr gefordert.
Auch auf das Prinzip der rechten persönlichen Autonomie kann man sich
vernünftigerweise nicht berufen. Eine Sache ist es, dass die einzelnen
Bürger frei Tätigkeiten ausüben können, für die sie Interesse hegen,
und dass diese Tätigkeiten im Großen und Ganzen in den allgemeinen
bürgerlichen Freiheitsrechten Platz haben. Eine ganz andere Sache ist
es, dass Tätigkeiten, die für die Entwicklung der Person und der
Gesellschaft keinen bedeutsamen, positiven Beitrag darstellen, vom
Staat eine eigene qualifizierte rechtliche Anerkennung erhalten. Die
homosexuellen Lebensgemeinschaften erfüllen auch nicht in einem
weiteren analogen Sinn die Aufgaben, deretwegen Ehe und Familie eine
eigene qualifizierte Anerkennung verdienen. Es gibt jedoch gute Gründe
zur Annahme, dass diese Lebensgemeinschaften für die gesunde
Entwicklung der menschlichen Gesellschaft schädlich sind, vor allem
wenn ihr tatsächlicher Einfluss auf das soziale Gewebe zunehmen würde.
In rechtlicher Hinsicht
9. Weil die Ehepaare die Aufgabe haben, die Folge der Generationen zu
garantieren, und deshalb von herausragendem öffentlichen Interesse
sind, gewährt ihnen das bürgerliche Recht eine institutionelle
Anerkennung. Die homosexuellen Lebensgemeinschaften bedürfen hingegen
keiner spezifischen Aufmerksamkeit von Seiten der Rechtsordnung, da sie
nicht die genannte Aufgabe für das Gemeinwohl besitzen.
Nicht zutreffend ist das Argument, dass die rechtliche Anerkennung der
homosexuellen Lebensgemeinschaften notwendig wäre, um zu verhindern,
dass die homosexuell Zusammenlebenden auf Grund der bloßen Tatsache
ihres Zusammenlebens die wirksame Anerkennung der allgemeinen Rechte
verlieren, die sie als Personen und als Bürger haben. In Wirklichkeit
können sie jederzeit wie alle Bürger, ausgehend von ihrer persönlichen
Autonomie, auf das allgemeine Recht zurückgreifen, um rechtliche
Situationen von gegenseitigem Interesse zu schützen. Es ist jedoch eine
schwerwiegende Ungerechtigkeit, das Gemeinwohl und die authentischen
Rechte der Familie zu opfern, um Güter zu erlangen, die auf Wegen
garantiert werden können und müssen, die nicht für die ganze
Gesellschaft schädlich sind.(17)
IV. VERHALTENSWEISEN DER KATHOLISCHEN POLITIKER IN BEZUG AUF GESETZGEBUNGEN ZU GUNSTEN HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN
10. Wenn alle Gläubigen verpflichtet sind, gegen die rechtliche
Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften Einspruch zu erheben,
dann sind es die katholischen Politiker in besonderer Weise, und zwar
auf der Ebene der Verantwortung, die ihnen eigen ist. Wenn sie mit
Gesetzesvorlagen zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften
konfrontiert werden, sind folgende ethische Anweisungen zu beachten.
Wird der gesetzgebenden Versammlung zum ersten Mal ein Gesetzesentwurf
zu Gunsten der rechtlichen Anerkennung homosexueller
Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der katholische Parlamentarier die
sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen Widerspruch zu äußern und
gegen den Gesetzesentwurf zu votieren. Die eigene Stimme einem für das
Gemeinwohl der Gesellschaft so schädlichen Gesetzestext zu geben, ist
eine schwerwiegend unsittliche Handlung.
Wenn ein Gesetz zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften schon in
Kraft ist, muss der katholische Parlamentarier auf die ihm mögliche Art
und Weise dagegen Einspruch erheben und seinen Widerstand öffentlich
kundtun: Es handelt sich hier um die Pflicht, für die Wahrheit Zeugnis
zu geben. Wenn es nicht möglich wäre, ein Gesetz dieser Art vollständig
aufzuheben, könnte es ihm mit Berufung auf die in der Enzyklika
Evangelium vitae enthaltenen Anweisungen « gestattet sein,
Gesetzesvorschläge zu unterstützen, die die Schadensbegrenzung eines
solchen Gesetzes zum Ziel haben und die negativen Auswirkungen auf das
Gebiet der Kultur und der öffentlichen Moral vermindern ».
Voraussetzung dafür ist, dass sein « persönlicher absoluter
Widerstand » gegen solche Gesetze « klargestellt und allen bekannt »
ist und die Gefahr des Ärgernisses vermieden wird.(18) Dies bedeutet
nicht, dass in dieser Sache ein restriktiveres Gesetz als ein gerechtes
oder wenigstens annehmbares Gesetz betrachtet werden könnte. Es geht
vielmehr um einen legitimen und gebührenden Versuch, ein ungerechtes
Gesetz wenigstens teilweise aufzuheben, wenn die vollständige Aufhebung
momentan nicht möglich ist.
SCHLUSS
11. Nach der Lehre der Kirche kann die Achtung gegenüber homosexuellen
Personen in keiner Weise zur Billigung des homosexuellen Verhaltens
oder zur rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften
führen. Das Gemeinwohl verlangt, dass die Gesetze die eheliche
Gemeinschaft als Fundament der Familie, der Grundzelle der
Gesellschaft, anerkennen, fördern und schützen. Die rechtliche
Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren Gleichsetzung
mit der Ehe würde bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu
billigen und zu einem Modell in der gegenwärtigen Gesellschaft zu
machen, sondern auch grundlegende Werte zu verdunkeln, die zum
gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören. Die Kirche kann nicht anders,
als diese Werte zu verteidigen, für das Wohl der Menschen und der
ganzen Gesellschaft.
Papst Johannes Paul II. hat die vorliegenden Erwägungen, die in der
Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden waren,
in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 28. März 2003 gewährten
Audienz approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 3. Juni 2003,
dem Gedenktag der heiligen Märtyrer Karl Lwanga und Gefährten.
Joseph Card. Ratzinger
Präfekt
Angelo Amato, S.D.B.
Titularerzbischof von Sila
Sekretär
(1) Vgl. Johannes Paul II., Ansprachen beim Angelus, 20. Februar 1994
und 19. Juni 1994; Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung des
Päpstlichen Rates für die Familie, 24. März 1999; Katechismus der
Katholischen Kirche, 2357-2359, 2396; Kongregation für die
Glaubenslehre, Erklärung Persona humana, 29. Dezember 1975, 8;
Schreiben über die Seelsorge für homosexuelle Personen, 1. Oktober
1986; Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge
über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen, 24. Juli 1992;
Päpstlicher Rat für die Familie, Schreiben an die Vorsitzenden der
Bischofskonferenzen Europas über den Beschluss des Europaparlamentes in
Bezug auf homosexuelle Paare, 25. März 1994; Familie, Ehe und «
de-facto »-Lebensgemeinschaften, 26. Juli 2000, 23.
(2) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note zu einigen
Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen
Leben, 24. November 2002, 4.
(3) Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 48.
(4) Katechismus der Katholischen Kirche, 2357.
(5) Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Persona humana, 29. Dezember 1975, 8.
(6) Vgl. zum Beispiel Hl. Polykarp, Brief an die Philipper, V, 3; Hl.
Justin, Erste Apologie, 27, 1-4; Athenagoras, Bitte für die Christen,
34.
(7) Katechismus der Katholischen Kirche, 2358; vgl. Kongregation für
die Glaubens- lehre, Schreiben über die Seelsorge für homosexuelle
Personen, 1. Oktober 1986, 10.
(8) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2359; vgl. Kongregation
für die Glaubens- lehre, Schreiben über die Seelsorge für homosexuelle
Personen, 1. Oktober 1986, 12.
(9) Katechismus der Katholischen Kirche, 2358.
(10) Ebd., 2396.
(11) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. März 1995, 71.
(12) Vgl. ebd., 72.
(13) Vgl. Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, I-II, q. 95, a. 2.
(14) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. März 1995, 90.
(15) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae, 22. Februar 1987, II. A. 1-3.
(16) Vgl. Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, II-II, q. 63, a. 1, c.
(17) Darüber hinaus besteht immer die Gefahr, dies darf man nicht
vergessen, »dass ein Gesetz, welches aus der Homosexualität eine
Grundlage zur Erlangung von Rechten macht, faktisch eine Person mit
homosexueller Neigung ermutigen kann, sich als homosexuell zu
deklarieren oder sogar einen Partner zu suchen, um die Anordnungen des
Gesetzes auszunützen« (Kongregation für die Glaubenslehre, Einige
Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die
Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen, 24. Juli 1992, 14).
(18) Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. März 1995, 73.
(Quelle: http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20030731_homosexual-unions_ge.html)
PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE FAMILIE
EHE, FAMILIE UND „FAKTISCHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN“
Vorwort
Die steigende Zahl faktischer Lebensgemeinschaften und die daraus
folgende Abneigung gegen die Ehe sind ein in der ganzen Gesellschaft
weitverbreitetes Phänomen, das die christliche Gemeinschaft
eindringlich im Gewissen anspricht. Die Kirche hat die „Zeichen der
Zeit“ erkannt und kommt daher nicht umhin, sich mit dieser Frage zu
befassen.
Im Bewußtsein der ernsten sozialen und pastoralen Folgen einer solchen
Situation hat der Päpstliche Rat für die Familie im Jahr 1999 und in
den ersten Monaten des Jahres 2000 eine Reihe von Studientagen
veranstaltet. Das vorliegende Dokument ist das Ergebnis dieser
Tagungen, an denen große Persönlichkeiten und renommierte Fachleute der
ganzen Welt teilgenommen haben, um diese heikle Frage mit großer
Tragweite für Kirche und Welt gebührend zu analysieren.
Das Dokument setzt sich mit der schwierigen Situation von heute
auseinander, bei der es genau um den zentralen Kern menschlicher
Beziehungen, um die heikle Frage der innigen Verbindung zwischen
Familie und Leben, um die empfindlichsten Bereiche des menschlichen
Herzens geht. Zur gleichen Zeit ist angesichts der unleugbaren
öffentlichen Tragweite und der derzeitigen internationalen politischen
Konstellation ein richtungsweisendes Wort notwendig und dringlich. Es
richtet sich zuallererst an die entsprechenden Verantwortlichen, die
durch die Verabschiedung von Gesetzen der Ehe als Institution entweder
rechtlichen Bestand verleihen oder das Gemeinwohl, das diese natürliche
Institution schützt, schmälern, wenn sie von einer Betrachtung der
persönlichen Probleme ausgehen, die nicht der Wirklichkeit entspricht.
Die folgenden Überlegungen richten sich aber auch an die Bischöfe, die
heute viele Christen dort abholen müssen, wo sie sind, und zur
Aufwertung dieses natürlichen Werts führen müssen, der durch die Ehe
als Institution geschützt und durch das christliche Sakrament besiegelt
wird. Die in der Ehe begründete Familie entspricht dem Plan des
Schöpfers „am Anfang“ (Mt 19,4). Im Reich Gottes kann nur der Same der
in das Herz des Menschen eingeschriebenen Wahrheit ausgesät werden,
weil nur sie „durch ihre Ausdauer Frucht bringen“ (Lk 8,15) kann; einer
Wahrheit, die Erbarmen, Verständnis und Appell ist, in Jesus „das Licht
der Welt“ (Joh 8,12) und die Kraft zu erkennen, die uns aus der Macht
des Bösen befreit.
Schließlich möchte das vorliegende Dokument ein positiver Beitrag zum
Dialog sein, damit die Wahrheit der Dinge und der sich aus der
natürlichen Ordnung ergebenden Forderungen klar zutage treten. Es ist
somit als Teilnahme am sozio-politischen Diskurs und als Übernahme von
Verantwortung für das Gemeinwohl zu verstehen.
Gott gebe es, daß viele Menschen guten Willens diese nüchternen und
verantwortungsbewußten Überlegungen teilen und sie dieser für Kirche
und Welt notwendigen Lebensgemeinschaft, welche die Familie ist, zum
Vorteil gereichen.
Vatikanstadt, 26. Juli 2000
Gedenktag der Heiligen Joachim und Anna, der Eltern der allerseligsten Jungfrau Maria
Alfonso Kardinal López Trujillo
Präsident
Bischof Francisco Gil Hellin
Sekretär
Einleitung
1. Die sogenannten „faktischen Lebensgemeinschaften“ haben in den
letzten Jahren in der Gesellschaft eine immer größere Bedeutung
gewonnen. Initiativen fordern ihre institutionelle Anerkennung, ja
sogar ihre Gleichstellung mit aus der Ehe hervorgegangen Familien.
Angesichts einer so ernsten Frage, die sich auf die Zukunft der ganzen
Menschheitsfamilie auswirken wird, möchte der Päpstliche Rat für die
Familie mit Hilfe der folgenden Überlegungen auf die Gefahren einer
solchen Anerkennung und Gleichstellung für die Identität der ehelichen
Verbindung sowie auf den dadurch entstehenden großen Schaden für die
Familie und für das Gemeinwohl aufmerksam machen.
Nach einer Untersuchung der sozialen Aspekte der faktischen
Lebensgemeinschaften, der konstitutiven Elemente und existentiellen
Beweggründe setzt sich das vorliegende Dokument mit der Frage ihrer
rechtlichen Anerkennung und Gleichstellung vor dem Hintergrund der in
der Ehe begründeten Familie und der Gesellschaft als ganze auseinander.
Danach befaßt es sich mit der Familie als Gut der Gesellschaft. Der
Text betont in diesem Zusammenhang die zu fördernden objektiven Werte
und die Rechtspflicht der Gesellschaft, die in der Ehe begründete
Familie zu schützen und zu fördern. Danach erörtert es eingehender
einige Aspekte der Forderungen nach einer Gleichstellung mit der Ehe.
Schließlich legt es allgemeine Unterscheidungskriterien für die
Pastoral vor, die den christlichen Gemeinschaften zur Orientierung
dienen sollen.
Die folgenden Ausführungen sind nicht nur an die gerichtet, die in der
katholischen Kirche die „Kirche des lebendigen Gottes“ erkennen, „die
die Säule und das Fundament der Wahrheit ist“ (1 Tim 3,15), sondern
auch an die Christen der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften
sowie an alle, die sich aufrichtig für dieses kostbare Gut, nämlich die
Familie, die Grundzelle der Gesellschaft, einsetzen. Denn wie das II.
Vatikanische Konzil lehrt, „ist das Wohl der Person sowie der
menschlichen und christlichen Gesellschaft zuinnerst mit einem
Wohlergehen der Ehe- und Familiengemeinschaft verbunden. Darum begrüßen
die Christen zusammen mit allen, welche diese Gemeinschaft
hochschätzen, aufrichtig all die verschiedenen Hilfen, mittels derer
man heute in der Förderung dieser Gemeinschaft der Liebe und im Schutz
des Lebens vorwärtskommt und Gatten und Eltern bei ihrer großen Aufgabe
unterstützt werden“.[1]
I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“
Soziale Aspekte der „faktischen Lebensgemeinschaften“
2. Der Ausdruck „faktische Lebensgemeinschaft“ beinhaltet die
Gesamtheit von vielfältigen und verschiedenartigen menschlichen
Wirklichkeiten. Gemeint ist das Zusammenleben (unter Einschluß der
sexuellen Gemeinschaft) ohne vorherige Eheschließung. Charakteristisch
für die faktischen Lebensgemeinschaften ist genau genommen die
Ablehnung der ehelichen Bindung oder der Aufschub auf einen späteren
Zeitpunkt. Das hat ernste Folgen.
Bei der Eheschließung übernimmt man durch den ehelichen Liebesbund
öffentlich alle Pflichten, die sich aus der so eingegangenen Bindung
ergeben. Die öffentliche Übernahme der Pflichten erweist sich nicht nur
für Eheleute und Kinder, für deren affektive Reifung und Erziehung,
sowie für die anderen Familienangehörigen als Gut. Die in der Ehe
begründete Familie ist vielmehr auch für die gesamte Gesellschaft ein
grundlegendes und wertvolles Gut. Denn die Werte, die in den
Beziehungen in der Familie konkret gelebt werden, bilden das feste
Fundament der Gesellschaft. Die Beständigkeit dieser Beziehung wird
ihrerseits aber nur durch die Ehe gewährleistet. Das sich aus der Ehe
ergebende Gut ist aber genauso wesentlich für die Kirche, welche die
Familie als „Hauskirche“[2] betrachtet. All das steht nun auf dem
Spiel, wenn die Ehe als Institution implizit durch die faktischen
Lebensgemeinschaften aufgehoben wird.
3. Niemand darf sich eine andere Sexualität wünschen oder mit ihr
anders umgehen, als der Schöpfer es in die menschliche Natur
eingeschrieben hat, oder sie entgegen der spezifisch menschlichen
Finalität ihrer Akte ausleben.
Geschieht dies, wird die zwischenmenschliche Sprache der Liebe verneint
und der vom Schöpfer und Erlöser des Menschengeschlechts gewollten
Lebensdialog kompromittiert durch eine objektive Abweichung von der
Ordnung. Da die Lehre der katholischen Kirche der Öffentlichkeit sehr
wohl bekannt ist, brauchen wir hier nicht darauf zurückkommen.[3] Statt
dessen verlangt die soziale Dimension dieser Frage zusätzliche
Bemühungen und Überlegungen, um insbesondere denjenigen, die für das
öffentliche Leben verantwortlich sind, zu zeigen, daß es nicht
wünschenswert ist, private Situationen als öffentliches Interesse
hinzustellen. Unter dem Vorwand, das Zusammenleben auf sozialer und
rechtlicher Ebene reglementieren zu wollen, versucht man in Wahrheit,
den faktischen Lebensgemeinschaften eine institutionelle Anerkennung zu
verschaffen. Zum Schaden der in der Ehe begründeten Familie werden sie
daher zu Institutionen, die auf rechtlicher Ebene durch Rechte und
Pflichten sanktioniert werden. Damit stellt man die faktischen
Lebensgemeinschaften mit der Ehe rechtlich auf eine Stufe. Verleiht man
einer solchen Art des Zusammenlebens aber den gleichen Rang wie der Ehe
oder stellt man es ihr auf Kosten der Wahrheit und Gerechtigkeit
gleich, heißt man es öffentlich „gut“. Damit schadet man in großem Maße
der Ehe, das heißt der natürlichen, absolut lebensnotwendigen,
grundlegenden und für das gesamte Gesellschaftswesen notwendigen
Institution.
Konstitutive Elemente der faktischen Lebensgemeinschaften
4. Nicht alle faktischen Lebensgemeinschaften haben dieselbe
gesellschaftliche Bedeutung und dieselben Beweggründe. Versucht man
neben den gemeinsamen negativen Aspekten, Aufschub, Ignoranz oder sogar
Ablehnung der ehelichen Bindung, die positiven Merkmale zu bestimmen,
fallen einem einige Elemente ins Auge. Erstens, der rein praktische
(faktische) Charakter einer solchen Beziehung. Man muß jedoch
präzisieren: Die faktische Lebensgemeinschaft setzt eine sexuelle
Beziehung und ein Zusammenleben in Verbindung mit einer sexuellen
Beziehung (das unterscheidet sie von jeder anderen Form des
Gemeinschaftslebens) und einer tendenziell relativ festen Beziehung
(das unterscheidet sie von Verbindungen mit sporadischem oder
gelegentlichem Zusammenleben) voraus. Die faktischen
Lebensgemeinschaften bringen keine ehelichen Rechte und Pflichten mit
sich und beanspruchen nicht die dem Eheband eigentümliche
Beständigkeit. Sie unterscheiden sich durch den äußerst dezidiert
erhobenen Anspruch, keine irgendwie geartete Verpflichtung
einzuschließen. Die stetige Instabilität, die auf die Möglichkeit
zurückzuführen ist, die Lebensgemeinschaft zu beenden, ist demnach
eines der Merkmale der faktischen Lebensgemeinschaften. Trotzdem
besteht eine sozusagen mehr oder weniger explizite „Verpflichtung“ zur
gegenseitigen „Treue“, solange die Beziehung fortdauert.
5. Einige faktische Lebensgemeinschaften sind eindeutig das Ergebnis
einer ganz konkreten Entscheidung. Eine faktische Lebensgemeinschaft
„auf Probe“ liegt häufig dann vor, wenn zwei Menschen zwar eine
zukünftige Eheschließung beabsichtigen, sie aber von der Erfahrung
einer Lebensgemeinschaft ohne eheliche Verpflichtung abhängig machen.
Sie ist somit in gewisser Weise eine „Vorbedingung“ für die Ehe,
vergleichbar mit einer „Ehe auf Probe“[4]. Aber im Unterschied zur Ehe
auf Probe strebt sie nach einer bestimmten sozialen Anerkennung.
Manche leben einfach zusammen und rechtfertigen ihre Entscheidung mit
wirtschaftlichen Gründen, oder sie sagen, sie würden so Schwierigkeiten
mit dem Gesetz aus dem Weg gehen. Doch nur allzuoft liegen die
eigentlichen Gründe viel tiefer. Nicht selten verbirgt sich hinter
diesen Vorwänden eine Einstellung, die der Sexualität nicht den
richtigen Wert beimißt. Diese Mentalität ist von Pragmatismus,
Hedonismus und von einem Liebesbegriff geprägt, der nicht die Übernahme
von Verantwortung einschließt. Dadurch entgeht man der Verpflichtung
zur Beständigkeit, der Übernahme von Verantwortung, Rechten, Pflichten,
die mit echter ehelicher Liebe verbunden sind.
In anderen Fällen gehen Geschiedene solche faktischen
Lebensgemeinschaften ein. Sie sind also eine Alternative zur Ehe.
Dadurch daß die Gesetzgebung die Scheidung leicht macht, verliert die
Ehe im Bewußtsein der einzelnen tendenziell ihre Identität. In diesem
Zusammenhang ist zu betonen, daß der Vertrauensverlust in die Ehe als
Institution auch aus negativen und traumatischen Erfahrungen einer
vorherigen Scheidung oder einer Scheidung der Eltern herrühren kann.
Dieses besorgniserregende Phänomen ist in den wirtschaftlich
entwickelteren Ländern ziemlich geläufig.
Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, äußert nicht
selten ohne Umschweife seine Ablehnung der Ehe aus ideologischen
Gründen. In diesem Fall handelt es sich um die Entscheidung für eine
Alternative, um eine ganz bestimmte Weise, Sexualität zu leben. Solche
Menschen halten die Ehe für inakzeptabel, weil sie ihrer Ideologie
widerspreche und gleichsam eine unzumutbare „Verletzung ihres
persönlichen Wohlbefindens“ oder sogar das „Grab der Liebe“ darstelle.
Alle diese Ausdrücke deuten hin auf eine Unkenntnis der wahren Natur
der menschlichen Liebe, ihrer Selbstlosigkeit, Erhabenheit und
Schönheit in der Beständigkeit und Treue der menschlichen Beziehungen.
6. Dennoch sind die faktischen Lebensgemeinschaften nicht immer das
Ergebnis einer so klaren Entscheidung; manchmal erklären diejenigen,
die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, sie tolerierten oder
erduldeten diese Situation nur. In einigen Ländern sind die meisten
faktischen Lebensgemeinschaften auf eine Abneigung gegen die Ehe
zurückzuführen, die nicht mit ideologischen Gründen, sondern mit einer
fehlenden adäquaten Erziehung zur Übernahme von Verantwortung
zusammenhängt. Grund hierfür sind Armut und Ausgrenzung aus dem
unmittelbaren Umfeld. Das fehlende Vertrauen in die Ehe kann
ebenso-insbesondere in der Dritten Welt-auf die Familienverhältnisse
zurückgeführt werden. Darüber hinaus stellen Situationen von
Ungerechtigkeit und Strukturen der Sünde einen nicht zu
vernachlässigenden Faktor dar, der zu berücksichtigen ist.
Verschlimmert werden können diese Situationen noch zusätzlich durch in
der Kultur vorherrschende chauvinistische oder rassistische
Einstellungen.
In diesem Kontext sind faktische Lebensgemeinschaften keine Seltenheit.
Die Partner bekunden anfänglich den echten Willen, ihr Leben zu teilen.
Sie betrachten sich als Ehemann und Ehefrau und bemühen sich, Pflichten
zu erfüllen, die mit denen der Ehe identisch sind.[5] Die Armut, die
oft in der Weltwirtschaftsordnung begründet ist, und die strukturellen
Lücken im Bildungswesen sind allein schon ein Hindernis für die Bildung
einer wahren Familie.
Anderweitig lebt man bis zur Empfängnis oder Geburt des ersten Kindes
(und das kann ein längerer oder kürzerer Zeitraum sein) in einem
eheähnlichen Verhältnis. Dieser Brauch entspricht einer
altüberlieferten und traditionellen Praxis, die in bestimmten Gebieten
Afrikas und Asiens stark verbreitet und mit dem verbunden ist, was man
„Ehe auf Raten“ nennt. Diese Praxis widerspricht der menschlichen Würde
und ist nur schwer zu ändern. Sie zeugt von einer moralischen
Verirrung, die noch durch eine ganz bestimmte und charakteristische
soziale Problematik verstärkt wird. Diese Art von Verbindung ist
sicherlich nicht zu den faktischen Lebensgemeinschaften zu zählen, mit
denen wir uns hier beschäftigen (sie äußern sich außerhalb jeder
kulturellen Anthropologie des traditionellen Typs), und sind eine
ernsthafte Herausforderung für die Inkulturation des Glaubens im
dritten Jahrtausend nach Christus.
Die Komplexität und Vielfältigkeit der Problematik der faktischen
Lebensgemeinschaften treten klarer zutage, wenn man bedenkt, daß sie in
bestimmten Fällen hauptsächlich auf die finanzielle Lage zurückzuführen
sind. So begnügen sich beispielsweise manche in fortgeschrittenerem
Alter in den entwickelteren Ländern mit einer faktischen
Lebensgemeinschaft, weil sie befürchten, die Eheschließung führe zu
einer höheren steuerlichen Belastung oder zu Einbußen in der
Altersrente.
Die persönlichen Gründe und der kulturelle Faktor
7. Es ist angemessen, sich über die ursprünglichen und eigentlichen
Gründe zu befragen, die in den zeitgenössischen Gesellschaften zur
Krise der Ehe als religiöse und zivile Einrichtung und zu Initiativen
geführt haben, welche die Anerkennung der faktischen
Lebensgemeinschaften und deren Gleichstellung mit der Ehe fordern und
anstreben. Unbeständige Verhältnisse, die sich eher durch ihre
negativen Aspekte (fehlendes Eheband) als durch ihre positiven
charakterisieren, sollen mit der Ehe auf eine Stufe gestellt werden. In
Wirklichkeit verfestigen sich diese Verhältnisse in einer Vielfalt von
Beziehungen, die alle weit von der wahren und vollkommenen, festen und
gesellschaftlich anerkannten gegenseitigen Hingabe entfernt sind.
Aufgrund der Komplexität der verschiedenen finanziellen, soziologischen
und psychologischen Gründe, die alle in den Kontext der Privatisierung
der Liebe und der Aufhebung des institutionellen Charakters der Ehe
passen, empfiehlt es sich, die ideologische und kulturelle Sicht zu
untersuchen, vor deren Hintergrund sich die faktischen
Lebensgemeinschaften, so wie wir sie heute kennen, allmählich
entwickelt und behauptet haben.
Der allmähliche Rückgang der Zahl der durch die Gesetzgebung der
verschiedenen Staaten als solche anerkannten Ehen und Familien und die
steigende Zahl von unehelichen Lebensgemeinschaften sind nicht Ergebnis
einer vereinzelten und spontanen kulturellen Bewegung, sondern
entspricht den geschichtlichen Wandlungen. Diese sind in den heutigen
Gesellschaften in einem kulturellen Moment eingetreten, den viele
renommierte Autoren als „postmodern“ bezeichnen. Die Verkleinerung des
Agrarsektors, die Entwicklung des Dienstleistungssektors in der
Wirtschaft, die steigende durchschnittliche Lebenserwartung, die
Unbeständigkeit des Arbeitsverhältnisses und der persönlichen
Beziehungen, die sinkende Zahl der Familienangehörigen, die unter einem
Dach leben, die weltweite Ausdehnung der sozialen und wirtschaftlichen
Phänomene haben offenkundig zu einer steigenden Unbeständigkeit der
Stellung der Familie geführt und das Ideal einer kleineren Familie
gefördert. Reicht das aber, um die heutige Lage der Ehe zu erklären?
Die Krise der Ehe als Institution ist dort weniger markant, wo es noch
starke Familientraditionen gibt.
8. In diesem Prozeß kultureller und menschlicher Entstrukturalisierung
der Ehe als Institution darf man die Auswirkung einer gewissen
„Gender-Ideologie“ nicht unterschätzen. Das Mann- oder Frausein sei
grundsätzlich nicht geschlechts-, sondern kulturbedingt. Diese
Ideologie höhlt die Fundamente der Familie und der zwischenmenschlichen
Beziehung aus. Aufgrund ihrer Bedeutung in der heutigen Kultur und
aufgrund ihres Einflusses auf das Phänomen der faktischen
Lebensgemeinschaften, empfiehlt es sich daher, sie eingehender zu
untersuchen.
Beim Integrationsprozeß der menschlichen Persönlichkeit spielt die
Identität eine wichtige Rolle. In der Kindheit und in der Pubertät wird
sich die Person Schritt für Schritt ihres „Ichs“, ihrer eigenen
Identität bewußt. Dieses Bewußtsein der eigenen Identität erfolgt im
Prozeß der Erkenntnis seiner selbst und damit auch seiner
Geschlechtlichkeit. Es handelt sich um das Bewußtsein der eigenen
Identität und Verschiedenheit. Die Fachleute unterscheiden in der Regel
zwischen der sexuellen Identität (das heißt dem Bewußtsein der
psycho-biologischen Identität des eigenen Geschlechts und des
Unterschieds zum anderen Geschlecht) und der geschlechtlichen Identität
(das heißt dem Bewußtsein der psycho-sozialen und kulturellen Rolle,
die Personen eines bestimmten Geschlechts in der Gesellschaft spielen).
Beim richtigen und harmonischen Integrationsprozeß ergänzen sich
sexuelle und geschlechtliche Identität, da die Personen nun einmal den
Kulturmodellen folgen, die ihrem Geschlecht in der Gesellschaft
entsprechen. Die Kategorie der sexuellen Identität des „Geschlechts“
(gender) ist demzufolge psycho-sozialer und kultureller Ordnung. Sie
entspricht der sexuellen Identität, die psycho-biologischer Natur ist,
wenn die Integration der Persönlichkeit von der Anerkennung der Fülle
der inneren Wahrheiten der Person als Einheit von Seele und Leib
begleitet ist.
In den Jahren von 1960-1970 verbreitete sich eine Theorie (die
Fachleute heute allgemein als „konstruktivistisch“ bezeichnen), wonach
die sexuelle Identität des „Geschlechts“ (gender) nicht nur Produkt der
Interaktion zwischen der Gemeinschaft und dem Individuum, sondern sogar
von der persönlichen sexuellen Identität unabhängig sei. Mit anderen
Worten, die in der Gesellschaft vorgenommene Unterscheidung der
Geschlechter in männlich und weiblich seien ausschließlich Produkt
sozialer Faktoren, die in keinerlei Beziehung zur sexuellen Dimension
der Person stünden. Jede sexuelle Einstellung, und damit auch die
Homosexualität, sei so zu rechtfertigen. Die Gesellschaft müsse sich
ändern, um in der Gestaltung des Gesellschaftslebens anderen
Geschlechtern neben dem männlichen und dem weiblichen Platz zu
machen.[6]
Die „Gender-Ideologie“ hat in der individualistischen Anthropologie des
radikalen Neoliberalismus einen fruchtbaren Boden gefunden.[7] Die
Beanspruchung des gleichen Status für Ehe und faktische
Lebensgemeinschaften (und dies sogar für homosexuelle) wird heute
allgemein durch den Rückgriff auf Kategorien und Begriffe der
Gender-Ideologie gerechtfertigt.[8] So gehen manche sogar so weit, daß
sie jede konsensuale Verbindung „Familie“ nennen und die natürliche
Neigung der menschlichen Freiheit zur gegenseitigen Hingabe und deren
Wesensmerkmale verschmähen. Diese bilden aber das Fundament der Ehe als
Institution und gemeinsames Gut der ganzen Menschheit.
II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften
Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft
9. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen
Lebensgemeinschaften muß richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt
sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten
Familie und der aus einer faktischen Lebensgemeinschaft erwachsenen
Verbindung. Die Familie entspringt dem Ehebund der Eheleute. Dieser
Bund der ehelichen Liebe begründet die Ehe. Die Ehe ist damit keine
Einrichtung der öffentlichen Gewalt, sondern eine natürliche und
ursprüngliche Institution, die ihr vorangeht. In den faktischen
Lebensgemeinschaften verleiht man zwar der gegenseitigen Zuneigung
Ausdruck, doch es fehlt das die Familie begründende Eheband mit seinem
ursprünglichen und öffentlichen Charakter. Familie und Leben bilden
eine wesentliche Einheit, die durch die Gesellschaft geschützt werden
muß, geht es doch hier um den lebendigen Kern der menschlichen
Genealogie (Fortpflanzung und Erziehung).
In den offenen und demokratischen Gesellschaften von heute dürfen der
Staat und die öffentliche Hand die faktischen Lebensgemeinschaften
nicht institutionalisieren und ihnen nicht den gleichen Status
verleihen wie Ehe und Familie. Und erst recht dürfen sie sie nicht der
in der Ehe begründeten Familie angleichen. Das wäre Machtmißbrauch und
würde nicht zum Gemeinwohl beitragen, weil Ehe und Familie aufgrund
ihrer ursprünglichen Natur einen radikalen und absoluten Vorrang haben
vor der souveränen Gewalt des Staates und diese übersteigen. Wer dies
nüchtern, unvoreingenommen und nicht demagogisch betrachtet, regt an,
in den verschiedenen politischen Gemeinschaften ernsthaft über den
lebenswichtigen und unentbehrlichen Beitrag zum Gemeinwohl nachdenken,
den die in der Ehe begründete Familie im Vergleich zu den rein
affektiven Lebensgemeinschaften leistet. Unsinnig erscheint die
Behauptung, die lebenswichtigen Funktionen, welche die in der
Institution der dauerhaften und monogamen Ehe verankerte Familie
wahrnimmt, könnten von faktischen Lebensgemeinschaften, die allein in
affektiven Beziehungen begründet sind, massiv, beständig und dauerhaft
übernommen werden. Als wesentlicher Faktor für die Existenz, die
Beständigkeit und den sozialen Frieden muß die in der Ehe begründete
Familie sorgfältig geschützt und gefördert werden, und zwar in einer
weiteren Sicht, die auch der Zukunft und des gemeinsamen Interesses der
Gesellschaft Rechnung trägt.
10. Neben der Gleichheit vor dem Gesetz gilt auch das
Gerechtigkeitsprinzip. Es verlangt, die gleich zu behandeln, die auch
gleich sind, und die unterschiedlich, die auch unterschiedlich sind.
Oder anders gesagt: Vor dem Recht gilt: Jedem das Seine. Dieses
Gerechtigkeitsprinzip würde nun aber verletzt, wenn die faktischen
Lebensgemeinschaften rechtlich gleich oder ähnlich behandelt würden wie
die in der Ehe begründete Familie. Wenn die in der Ehe begründete
Familie und die faktischen Lebensgemeinschaften nicht identisch sind,
nicht die gleichen Rechte und Aufgaben in der Gesellschaft haben und
ihr nicht in gleicher Weise dienen, dürfen sie auch nicht denselben
oder einen gleichwertigen rechtlichen Status besitzen.
Das Argument derer, welche die Anerkennung der faktischen
Lebensgemeinschaften (ihre „Nichtdiskriminierung“) fordern, beinhaltet
in Wirklichkeit eine Diskriminierung von Ehe und Familie, wird sie doch
mit allen anderen Formen eheähnlichen Zusammenlebens auf eine Stufe
gestellt, ohne daß der vorhandenen oder fehlenden Verpflichtung zur
gegenseitigen Treue und zur Zeugung und Erziehung von Kindern Rechnung
getragen wird. In einigen politischen Gemeinschaften tritt heute ein
Trend zutage, wonach die Ehe diskriminiert und den faktischen
Lebensgemeinschaften ein ähnlicher oder sogar derselbe institutionelle
Status zugebilligt wird wie Ehe und Familie. Das ist ein ernsthaftes
Zeichen der Verirrung des moralischen Bewußtseins der Gesellschaft,
eines „schwachen Denkens“ über das Gemeinwohl, wenn nicht sogar eines
wahren ideologischen Zwangs, den einflußreiche Pressure-groups ausüben.
11. Wenn man von den Prinzipien spricht, muß man überdies die
Unterscheidung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse
vor Augen haben. Im ersten Fall haben die Gesellschaft und die
öffentliche Hand die Pflicht, es zu schützen und zu fördern. Im zweiten
Fall muß sich der Staat auf die Garantie der Freiheit beschränken. Das
öffentliche Interesse ergibt sich aus dem öffentlichen Recht. Alles,
was sich hingegen auf die privaten Interessen bezieht, muß auch diesem
Bereich überlassen bleiben. Ehe und Familie sind von öffentlichem
Interesse, weil sie die Grundzelle der Gesellschaft und des Staates
bilden. Als solche müssen sie anerkannt und geschützt werden. Zwei oder
mehrere Personen können sich zur Bildung einer Hausgemeinschaft
entschließen. Ob dies eine sexuelle Beziehung einschließt oder nicht:
Diese eheähnliche Beziehung oder Hausgemeinschaft ist deshalb nicht
schon von öffentlichem Interesse. Die öffentliche Hand hat eine
Einmischung in eine solche Entscheidung mit rein privatem Charakter zu
vermeiden. Die faktischen Lebensgemeinschaften sind die Folge privater
Verhaltensweisen und müssen auch auf dieser Ebene verbleiben. Ihre
öffentliche Anerkennung oder Gleichstellung mit der Ehe und die damit
verbundene Erhebung von privaten Interessen auf die gleiche Stufe wie
öffentliche Interessen wäre für die in der Ehe begründete Familie
schädlich. In der Ehe stiften Mann und Frau einen Bund für das ganze
Leben, der aufgrund seiner Natur auf das Wohl der Gatten und auf die
Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist. Im Unterschied zu
den faktischen Lebensgemeinschaften übernimmt man bei der Eheschließung
öffentlich und formell für die Gesellschaft wesentliche Pflichten und
Aufgaben, die rechtlich eingefordert werden können.
Die faktischen Lebensgemeinschaften und der Ehebund
12. Die Aufwertung der faktischen Lebensgemeinschaften hat auch eine
subjektive Dimension. Wir stehen vor konkreten Menschen mit ihrer
eigenen Lebensauffassung, Absichten, mit einem Wort: mit ihrer
„Geschichte“. Wir müssen die existentielle Wirklichkeit der
individuellen Entscheidungsfreiheit und der Würde der Menschen
berücksichtigen, die sich auch irren können. Doch im Fall der
faktischen Lebensgemeinschaften betrifft die Forderung nach
öffentlicher Anerkennung nicht nur die Ebene der individuellen
Freiheiten. Es empfiehlt sich daher, diese Frage aus sozialethischer
Sicht zu erörtern: Das menschliche Individuum ist eine Person und damit
ein soziales Wesen; das Menschsein ist sowohl sozial als auch
rational.[9]
Menschen können im Dialog einander begegnen und sich auf gemeinsame
Werte und gemeinsame Forderungen beziehen, was das Gemeinwohl betrifft.
In diesem Bereich kann nur die Wahrheit über das menschliche Wohl, das
heißt eine objektive, transzendente und für alle gleiche Wahrheit der
allgemeine Bezugspunkt, das Kriterium, sein. Zu dieser Wahrheit zu
gelangen und darin zu bleiben, ist die Bedingung für die persönliche
Freiheit und Reife, die das eigentliche Ziel jedes geordneten und
fruchtbaren Gesellschaftslebens ist. Die alleinige Aufmerksamkeit für
das Subjekt, für das Individuum, für seine Absichten und Entscheidungen
ohne den geringsten Bezug auf seine soziale und objektive, auf das
Gemeinwohl ausgerichtete Dimension, ist Folge eines willkürlichen und
unannehmbaren Individualismus. Ein solcher für die objektiven Werte
blinder Individualismus widerspricht der Würde der Person widerspricht
und ist für die Gesellschaftsordnung schädlich. „Man muß daher
Überlegungen fördern, die nicht nur Gläubigen, sondern auch allen
Menschen guten Willens helfen, den Wert von Ehe und Familie zu
entdecken. Im Katechismus der Katholischen Kirche lesen wir: ,Die
Familie ist die Urzelle des gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die
natürliche Gemeinschaft, in der Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und
zur Weitergabe des Lebens berufen sind. Die Autorität, die
Beständigkeit und das Gemeinschaftslebens innerhalb der Familie bilden
die Grundlage von Freiheit, Sicherheit und Brüderlichkeit innerhalb der
Gesellschaft.‘[10] Die Vernunft kann die Familie wiederentdecken, wenn
sie auf das ins menschliche Herz eingeschriebene Sittengesetz hört. Als
,von der Liebe begründete und beseelte‘[11] Gemeinschaft schöpft die
Familie ihre Kraft aus dem endgültigen Liebesbund, durch den Mann und
Frau sich gegenseitig schenken und gemeinsam zu Gottes Mitarbeitern bei
der Weitergabe des Lebens werden“.[12]
Das II. Vatikanische Konzil bezeichnet die sogenannte freie Liebe
(amore sic dicto libero)[13] als Zersetzungs- und Zerstörungsfaktor der
Ehe. Es fehlt ihr nämlich die eheliche Liebe als Grundelement, die auf
dem persönlichen und unwiderruflichen Konsens der beiden Ehepartner
beruht, durch den sie sich gegenseitig schenken und annehmen. Sie
begründen so eine rechtliche Verbindung und bilden eine durch eine
öffentlich-rechtliche Behörde amtlich besiegelte Einheit. Was das
Konzil „freie“ Liebe nennt und der wahren ehelichen Liebe
gegenüberstellt, war-und ist immer noch-der Keim, aus dem die
faktischen Lebensgemeinschaften sprießen. Im Zuge der eingetretenen
rapiden soziokulturellen Veränderungen hat sie auch zur Entstehung des
derzeitigen Projekts geführt, den faktischen Lebensgemeinschaften einen
öffentlichen Status zu verleihen.
13. Wie jedes andere menschliche Problem so muß auch die Frage der
faktischen Lebensgemeinschaften vernünftig erörtert werden, und das
heißt genaugenommen im Lichte der „recta ratio“.[14] Mit diesem Begriff
der klassischen Ethik soll deutlich gemacht werden, daß das Verständnis
der Wirklichkeit und das Urteil der Vernunft objektiv und frei sein
müssen von jeder Konditionierung wie zum Beispiel ungeordnete
Neigungen, Schwäche in schmerzlichen Situationen, die zu
oberflächlichem Mitleid führt, oder eventuelle ideologische Vorurteile,
sozialer oder kultureller Druck, Einflüsse von Pressure-groups oder
politischen Parteien. Das anthropologische und theologische Fundament
des christlichen Ehe- und Familienverständnisses ist zwar harmonisch in
der Wahrheit verwurzelt, die sich aus dem Wort Gottes, der Tradition
und dem Lehramt der Kirche ergibt.[15] Aber das Licht des Glaubens
lehrt, daß das Ehesakrament der Liebe der Brautleute nicht nachgeordnet
und äußerlich gleichsam wie eine äußere „sakramentale“ Zugabe ist,
sondern daß es im Gegenteil die natürliche Wirklichkeit der in Christus
eingegangenen ehelichen Liebe als Zeichen und Mittel des Heils in der
Ordnung des Neuen Bundes ist. Die Frage der faktischen
Lebensgemeinschaften kann und muß daher mit der „recta ratio“ erörtert
werden. Es handelt sich deshalb nicht vorrangig um eine Frage des
christlichen Glaubens, sondern vielmehr um eine Frage der
Vernunftgemäßheit. Der Trend, das „katholische Denken“ und das
„laizistische Denken“ gegenüberzustellen, geht in die falsche
Richtung.[16]
III- Die faktischen Lebensgemeinschaften und ihre Stellung in der Gesellschaft als ganze
Die soziale und politische Dimension der Frage der Gleichstellung
14. Gewisse radikale kulturelle Einflüsse (wie die „Gender-Ideologie“,
von der bereits oben die Rede war) schaden der Familie als Institution.
„Noch beunruhigender ist aber der direkte Angriff gegen die Familie als
Institution, der derzeit zugleich auf bildungspolitischer, legislativer
und administrativer Ebene geführt wird. Es bestehen ganz offensichtlich
Bestrebungen, die Familie den ganz anderen Formen eheähnlicher
Verhältnisse anzugleichen, ohne daß man dabei grundlegende ethische und
anthropologische Erwägungen berücksichtigt“.[17] Aus diesem Grund
müssen wir zuerst einmal die Identität der Familie bestimmen. Diese
Identität setzt die Beständigkeit der ehelichen Beziehung zwischen Mann
und Frau voraus. Diese Beständigkeit findet ihren Ausdruck und ihre
Bestätigung in der Aussicht auf die Zeugung und Erziehung von Kindern
zum Wohle der ganzen Gesellschaft. Die Beständigkeit der Ehe und der
Familie ist nicht allein auf dem guten Willen der betroffenen Personen
begründet, sondern besitzt aufgrund der öffentlichen Anerkennung der
Entscheidung für das Eheleben durch den Staat einen institutionellen
Charakter. Die Anerkennung, Verteidigung und Förderung dieser
Beständigkeit entspricht dem allgemeinen Interesse und insbesondere dem
Interesse der Schwächsten, das heißt der Kinder.
15. Eine weitere Gefahr, mit der man bei der Untersuchung der sozialen
Folgen der Frage, die uns hier beschäftigt, rechnen muß, ist die
Banalisierung. Manche behaupten, die Anerkennung und Gleichstellung der
faktischen Lebensgemeinschaften dürfe uns nicht über Gebühr Sorgen
bereiten, da ihre Zahl verhältnismäßig gering sei. In diesem Fall
sollte man jedoch genau das Gegenteil annehmen. Eine solch quantitative
Erörterung zieht letztlich das Interesse in Zweifel, die Frage der
faktischen Lebensgemeinschaften als Frage erster Ordnung zu betrachten.
Und dies um so mehr, wenn man der (gegenwärtigen und zukünftigen)
ernsthaften Frage des Schutzes von Ehe und Familie durch eine
angemessene Familienpolitik kaum genügend Aufmerksamkeit schenkt,
obwohl sie sich reell auf das Gesellschaftsleben auswirken würde. Die
undifferenzierte Verherrlichung der Entscheidungsfreiheit des einzelnen
ohne jeden Bezug auf eine soziale Wertordnung folgt einer völlig
individualistischen und privaten Auffassung von Ehe und Familie und
verkennt ihre objektive soziale Dimension. Man darf also nicht
vergessen, daß die Fortpflanzung das „genetische“ Prinzip der
Gesellschaft ist und daß die Kindererziehung der ursprüngliche Ort der
Weitergabe und Pflege des sozialen Netzes, der wesentliche Kern seiner
strukturellen Gestaltung ist.
Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe
16. Wenn man den faktischen Lebensgemeinschaften die öffentliche
Anerkennung zugesteht, schafft man einen asymmetrischen rechtlichen
Rahmen: Während die Gesellschaft sich gegenüber den eheähnlichen
Verhältnissen verpflichtet, übernehmen diese nicht die der Ehe
eigentümlichen Pflichten. Die Angleichung verschlimmert diese Situation
nur noch, weil damit die faktischen Lebensgemeinschaften gegenüber der
Ehe privilegiert werden, insofern sie von bestimmten Grundpflichten
gegenüber der Gesellschaft befreit sind. Man akzeptiert so eine
widersprüchliche Trennung, die sich in einem Vorurteil gegenüber der
Familie als Institution äußert. Angesichts der jüngsten Gesetzentwürfe,
mit denen die Gleichstellung der faktischen (sogar der homosexuellen)
Lebensgemeinschaften mit der Familie angestrebt wird (und wir dürfen
nicht vergessen, daß die Anerkennung der erste Schritt zu ihrer
Gleichstellung ist), empfiehlt es sich, die Abgeordneten auf ihre
Pflicht hinzuweisen, dagegen Einspruch zu erheben. Denn „die
Gesetzgeber, und insbesondere die katholischen Parlamentsabgeordneten,
dürfen nicht mit ihrer Stimme eine derartige Gesetzgebung fördern, die
sich gegen das Gemeinwohl und die Wahrheit über den Menschen richtet
und im wahrsten Sinne ungerecht wäre“[18]. Wie all ihre Merkmale
zeigen, entsprechen diese Gesetzentwürfe nicht dem Naturgesetz und sind
auch nicht mit der Würde eines Gesetzes vereinbar. Wie Augustinus sagt:
„Non vide esse lex, quae iusta non fuerit“.[19] Man muß ein letztes
Fundament der Rechtsordnung annehmen.[20] Es geht nicht um den
Anspruch, in der gesamten Gesellschaft ein bestimmtes
„Verhaltensmodell“ durchzusetzen, sondern um die rechtliche Anerkennung
des unersetzlichen Beitrags, den die in der Ehe begründete Familie zum
Gemeinwohl leistet. Wo sich die Familie in einer Krise befindet, gerät
auch die Gesellschaft ins Wanken.
17. Die Familie hat das Recht, von der Gesellschaft Schutz und Hilfe zu
erfahren, wie es viele der geltenden Verfassungen der ganzen Welt
anerkennen.[21] Es geht also um die rechtliche Anerkennung der
wesentlichen Aufgabe, welche die in der Ehe begründete Familie für die
Gesellschaft erfüllt. Diesem ursprünglichen Recht der Familie
entspricht von seiten der Gesellschaft eine nicht nur moralische,
sondern auch bürgerliche Pflicht. Das Recht der in der Ehe begründeten
Familie auf Schutz und Hilfe von seiten der Gesellschaft und des
Staates muß im Gesetz verankert sein; denn es geht hier um das
Gemeinwohl. Thomas von Aquin lehnt die Vorstellung, das Sittengesetz
und das bürgerliche Gesetz dürften sich widersprechen, ab, und die
Grundlage seiner Argumentation ist einleuchtend: Sie unterscheiden sich
zwar, aber sie widersprechen sich nicht; sie unterscheiden sich zwar,
aber sie lösen sich nicht gegenseitig auf; zwischen ihnen gibt es weder
Zweideutigkeit noch Widerspruch.[22] Und wie Johannes Paul II. erklärt:
„Es ist also nötig, daß diejenigen, die zur Führung der Geschicke eines
Landes berufen sind, die Ehe als Institution anerkennen und bestätigen.
Die Ehe besitzt in der Tat einen besonderen Rechtsstatus, der den
Eheleuten Rechte und Pflichten zuteilt, sowohl in der Beziehung
zueinander als auch gegenüber den Kindern. Die Rolle der Familien in
der Gesellschaft, deren Fortbestand sie gewährleisten, ist daher
wesentlich. Die Familie fördert die Sozialisierung der Jugendlichen und
trägt zur Eindämmung verschiedener Ausdrucksformen der Gewalt bei,
sowohl durch die Weitergabe von Werten als auch durch die Erfahrung der
Brüderlichkeit und Solidarität, die jeden Tag darin ermöglicht wird. In
der Suche nach rechtsgültigen Lösungen für die moderne Gesellschaft
kann sie nicht auf die gleiche Stufe mit einfachen Lebensgemeinschaften
und Partnerschaften gestellt werden, und diese dürfen nicht die
Sonderrechte genießen, die ausschließlich der mit dem Schutz der
ehelichen Verpflichtung und der auf die Ehe gründenden Familie
verknüpft sind-Familie als Gemeinschaft des Lebens und der dauerhaften
Liebe, Frucht der vollkommenen und treuen Selbsthingabe der Ehepartner,
aufgeschlossen für das Leben“.[23]
18. Die Politiker müssen die Ernsthaftigkeit des Problems erkennen. In
unserem Tagen neigt man in den westlichen Ländern in der Politik mit
einer gewissen Regelmäßigkeit dazu, den pragmatischen Aspekten und der
sogenannten „Politik der Gleichgewichte“ den Vorzug vor konkreten
Punkten zu geben. So versucht man das Aufkommen einer Debatte über die
Prinzipien zu vermeiden, die den schwierigen und heiklen Zusammenhalt
der Parteien, Bündnisse oder Koalitionen gefährden und kompromittieren
würde. Müssen diese Gleichgewichte aber nicht in klaren Prinzipien, dem
Respekt der Grundwerte und eindeutigen Grundpostulaten begründet sein?
„In diesem Zusammenhang muß gesagt werden, daß dann, wenn es keine
letzte Wahrheit gibt, die das politische Handeln leitet und ihm
Orientierung gibt, die Ideen und Überzeugungen leicht für Machtzwecke
mißbraucht werden können. Eine Demokratie ohne Werte verwandelt sich,
wie die Geschichte beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen
Totalitarismus“.[24] Die Legislative ist mit politischer Verantwortung
verbunden; den Politikern kommt es daher zu, (nicht auf der Ebene der
Prinzipien, sondern auch auf der Ebene ihrer Anwendung) darüber zu
wachen, daß es zwischen dem Sittengesetz und dem bürgerlichen Gesetz zu
keiner Diskrepanz kommt-was ernste Folgen in Gegenwart und Zukunft
hätte-und daß der erzieherische und kulturelle Wert der Rechtsordnung
gewahrt bleibt.[25] Die öffentlichen Interessen werden nicht durch
demagogische Zugeständnisse an Presure-groups, welche die faktischen
Lebensgemeinschaften zu fördern versuchen, am wirksamsten gewahrt,
sondern durch die energische und systematische Förderung einer globalen
Familienpolitik, welche die in der Ehe begründete Familie zum
Mittelpunkt und Motor der Sozialpolitik macht und die breite Palette
der Familienrechte abdeckt.[26] Der Heilige Stuhl hat sich dieser Frage
in seiner Charta der Familienrechte[27] gewidmet. Er wandte sich darin
gegen ein Verständnis, wonach sich das Eingreifen des Staates auf die
öffentliche Fürsorge beschränkt.
Anthropologische Grundlagen des Unterschieds zwischen Ehe und „faktischen Lebensgemeinschaften“
19. Die Ehe hat also ganz fest umschriebene anthropologische Grundlagen
und Voraussetzungen, die sie von jeder anderen Verbindung unterscheiden
und die-den Bereich des konkreten Handelns, des „Faktischen“,
übersteigen und-im Personsein von Mann und Frau verankert sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehören: die Gleichheit von Mann und Frau,
denn „beide sind in gleicher Weise Personen“[28] (wenn auch in
unterschiedlicher Form); der komplementäre Charakter der beiden
Geschlechter[29], der für die natürliche Anziehung verantwortlich ist
und zur Zeugung von Kindern bewegt; die Möglichkeit der Liebe zum
anderen, weil er ein anderes und komplementäres Geschlecht ist, so daß
„diese Liebe durch den eigentlichen Vollzug der Ehe in besonderer Weise
ausgedrückt und verwirklicht wird“[30]; die Möglichkeit-welche die
Freiheit besitzt-eine feste und endgültige Beziehung einzugehen, das
heißt eine Beziehung, die rechtlich geschuldet ist[31]; und schließlich
die soziale Dimension des Ehe- und Familienlebens, dem ersten Milieu
für die Erziehung und Öffnung für die Gesellschaft durch die
Verwandtschaftsbeziehungen (die zur Gestaltung der Identität der
menschlichen Person beitragen).[32]
20. Wenn man die Möglichkeit einer spezifischen Liebe zwischen Mann und
Frau annimmt, dann geht man offensichtlich auch davon aus, daß diese
Liebe (aufgrund ihrer Natur) zu einer bestimmten Intimität und
Ausschließlichkeit, zur Zeugung von Nachkommen und zum Entwurf eines
gemeinsamen Lebensprojekts tendiert. Wenn man dies will und wenn man es
so will, daß man den anderen in die Lage versetzt, es einzufordern,
dann kann man wirklich von gegenseitigem Schenken und Annehmen von Mann
und Frau sprechen, das die eheliche Gemeinschaft begründet. Denn die
eheliche Gemeinschaft ist gegenseitiges Schenken und Annehmen zweier
menschlicher Personen: „Die eheliche Liebe (,amor coniugalis’) ist
nicht nur vor allem ein Gefühl, sie ist dagegen wesentlich eine
Verpflichtung gegenüber der anderen Person; eine Verpflichtung, die man
durch einen bestimmten Willensakt übernimmt. Genau dies qualifiziert
eine solche ,amor’, indem er sie zur ,amor coniugalis’ macht. Wenn die
Verpflichtung durch den Ehekonsens erst einmal gegeben und angenommen
worden ist, wird die Liebe ,eheliche Liebe’ und verliert diese
Eigenschaft nicht mehr“.[33]
21. Es handelt sich also um ein festes gemeinsames Vorhaben, das aus
dem freien und vollkommenen Geschenk der fruchtbaren ehelichen Liebe
entspringt als etwas, was rechtlich geschuldet ist. Die rechtliche
Dimension wohnt der Ehe inne, handelt es sich doch um eine
ursprüngliche gesellschaftliche Institution (die der Anfang der
Gesellschaft ist). „Sie sind frei, die Ehe zu schließen, nachdem sie
sich gegenseitig frei gewählt haben. In einem Augenblick aber, wo sie
diesen Akt setzen, begründen sie einen neuen personalen Stand, in dem
die Liebe etwas Geschuldetes wird auch mit rechtlicher Relevanz“.[34]
Es mag zwar auch andere Weisen geben, die Sexualität zu leben-sogar im
Gegensatz zu den natürlichen Neigungen-, andere Formen des
Zusammenlebens, andersgeartete Verbindungen-ob sie nun auf der
geschlechtlichen Differenzierung basieren oder nicht-, andere Mittel,
Kinder in die Welt zu setzen. Doch die in der Ehe begründete Familie
besitzt das entscheidende Merkmal. Als einzige Institution besitzt sie
alle obengenannten Elemente von Anfang an gleichzeitig.
22. Es empfiehlt sich daher, bestimmte wichtige und unersetzliche
anthropologische Prinzipien hinsichtlich der Beziehung zwischen Mann
und Frau hervorzuheben. Sie sind nicht nur für das Zusammenleben
grundlegend, sondern auch und vor allem für die Verteidigung der Würde
aller Menschen. Der zentrale Kern und das wesentliche Element dieser
Prinzipien ist die eheliche Liebe zwischen zwei Menschen, die aufgrund
ihrer Würde als Personen gleich sind, sich aber in ihrer
Geschlechtlichkeit unterscheiden und ergänzen. Hier steht das Wesen der
Ehe als natürliche und menschliche Wirklichkeit auf dem Spiel, und das
Wohl der ganzen Gesellschaft ist davon betroffen. „Wie alle wissen,
werden heute nicht nur die Eigenschaften und Zielsetzungen der Ehe in
Frage gestellt, sondern sogar Wert und Nutzen dieser Institution. Auch
wenn man ungebührliche Verallgemeinerungen ausschließt, so ist es doch
unmöglich in dieser Hinsicht, das wachsende Phänomen der sogenannten
,freien Verbindungen’ (vgl. Familiaris consortio, 81) und die
anhaltenden Kampagnen zu einer Meinungsbildung mit dem Ziel, auch den
Verbindungen gleichgeschlechtlicher Personen die Würde einer Ehe
zuzuerkennen, nicht zu beachten“.[35]
Es geht hier um ein Grundprinzip: Um echte und freie eheliche Liebe zu
sein, muß die Liebe durch den frei vollzogenen Akt des Ehekonsenses in
eine rechtlich einzufordernden Liebe verwandelt werden. „Im Licht
dieser Grundsätze“, schließt der Papst, „kann der wesentliche
Unterschied zwischen einer faktischen Lebensgemeinschaft-die
[angeblich] auch auf Liebe beruht-und der Ehe, in der die Liebe in eine
nicht nur moralische, sondern auch streng rechtliche Verpflichtung
umgesetzt wird, festgestellt und verstanden werden“.[36]
Die Ehe-welche die Familie begründet-ist in der Tat nicht nur eine „Art
und Weise, als Paar die Sexualität zu leben“: Wenn sie nur dies wäre,
wäre sie nur eine Modalität von vielen anderen möglichen.[37] Sie ist
auch nicht bloß Ausdruck einer gefühlsmäßigen Liebe zwischen zwei
Menschen: dieses Merkmal gilt für die Liebe ganz allgemein, wenn sie im
Rahmen einer Freundschaft steht. Die Ehe ist noch mehr: Sie ist die
Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann als solche in der
Ganzheit ihres Mann- und Frauseins. Wenn diese Verbindung nur durch den
freien Willensakt der Kontrahenten zustande kommt, dann ist sein
spezifischer Inhalt von der Struktur des Menschseins, vom Mann- und
Frausein, bestimmt, nämlich von der gegenseitigen Hingabe und von der
Weitergabe des Lebens. Diese Selbsthingabe in seiner ganzen,
komplementären Dimension des Mann- und Frauseins mit dem Willen, sich
gegenseitig rechtlich zu schulden, nennt sich Ehe, und die Kontrahenten
werden zu Eheleuten: „Die Ehegemeinschaft wurzelt in der natürlichen
Ergänzung von Mann und Frau und lebt aus dem persönlichen Willen der
Gatten, ihr ganzes Leben zu teilen, das, was sie haben, und das, was
sie sind. Deshalb ist eine solche Gemeinschaft die Frucht und das
Zeichen eines tief menschlichen Anspruchs“.[38]
Verschlimmerung der Lage durch die Gleichstellung von Ehe und homosexueller Verhältnisse
23. Die Wahrheit über die eheliche Liebe ermöglicht es, die ernsten
sozialen Folgen einer Institutionalisierung homosexueller Beziehungen
besser zu verstehen: „Angesichts der obengenannten Prinzipien wird auch
klar, wie unangemessen es ist, den Verbindungen zwischen
gleichgeschlechtlichen Personen eine ,eheliche’ Realität zuzuschreiben.
Dem steht in erster Linie die objektive Unmöglichkeit entgegen, eine
solche Verbindung durch die Weitergabe des Lebens Frucht bringen zu
lassen-gemäß dem von Gott in die Struktur des Menschen eingeschriebenen
Plan. Ein Hindernis sind die mangelnden Voraussetzungen für jene
interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau
gewollt hat und zwar sowohl auf physisch-biologischer als auch auf
besonders psychologischer Ebene“.[39] Die Ehe darf nicht mit einer
homosexuellen Beziehung auf eine Ebene gestellt werden; das
widerspräche dem gesunden Menschenverstand.[40] Die moralischen und
rechtlichen Folgen des Anspruchs, homosexuelle Paare als faktische
Lebensgemeinschaften zu betrachten, sind besonders verheerend.[41] „Die
faktische Lebensgemeinschaft von Homosexuellen ist einerseits eine
bedauernswerte Entstellung dessen, was eine Liebes- und
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau in der
gegenseitigen, für das Leben offenen Hingabe, sein sollte“.[42] Noch
schlimmer aber ist der Anspruch, diese Gemeinschaften der „Zivilehe“
gleichzustellen, wie ihn einige neuere Initiativen erheben.[43]
Obendrein streben diese Initiativen die gesetzliche Erlaubnis für
homosexuelle Paare an, Kinder zu adoptieren, und schaffen somit einen
ernsthaften Risikofaktor.[44] „Die Verbindung zwischen zwei Männern
oder zwei Frauen kann keine wahre Familie darstellen, und noch weniger
kann man einem solchen Bund das Recht zugestehen, elternlose Kinder zu
adoptieren“.[45] An die soziale Transzendenz der Wahrheit über die
eheliche Liebe erinnern und demzufolge betonen, daß die Anerkennung
oder-schlimmer noch-die Gleichstellung homosexueller Beziehungen mit
der Ehe ein schwerer Fehler wäre, ist keine Diskriminierung dieser
Menschen. Das Gemeinwohl der Gesellschaft verlangt, daß die eheliche
Gemeinschaft als Fundament der Familie gesetzlich anerkannt, gefördert
und geschützt wird.[46]
IV- Die Gerechtigkeit und die Familieals Gut der Gesellschaft
Die Familie als rechtlich zu schützendes Gutder Gesellschaft
24. Ehe und Familie sind ein Gut der Gesellschaft erster Ordnung: „Die
Familie bringt immer eine neue Dimension des Wohls für die Menschen zum
Ausdruck und bringt deshalb eine neue Verantwortung mit sich. Es
handelt sich um die Verantwortung für jenes einzigartige gemeinsame
Gut, in das das Wohl des Menschen eingeschlossen ist: jedes Mitgliedes
der Familiengemeinschaft; ein sicherlich ,schwieriges’ (bonum arduum),
aber faszinierendes Gut“.[47] Zwar entwickeln alle Ehepaare und
Familien nicht das gesamte persönliche und sozial mögliche Gut.[48]
Aber dann soll die Gesellschaft eingreifen und die notwendigen Mittel
zur Verfügung stellen, um zur Entwicklung der ihnen eigentümlichen
Werte beizutragen. Denn „es muß jede Anstrengung unternommen werden,
damit sie als anfängliche Gesellschaft und in gewissem Sinn als
,souverän’ anerkannt wird! Ihre ,Souveränität’ ist für das Wohl der
Gesellschaft unerläßlich“.[49]
Zu fördernde soziale objektive Werte
25. So gesehen sind Ehe und Familie für die Gesellschaft ein Gut, weil
sie ein für die Ehegatten selbst kostbares Gut schützen. Denn „die
Familie, eine natürliche Gemeinschaft, besteht vor dem Staat und jeder
anderen Gemeinschaft und besitzt aus sich heraus Rechte, die
unveräußerlich sind“.[50] Einerseits impliziert die soziale Dimension
des Ehegatte-Seins ein Prinzip rechtlicher Sicherheit: Da das Ehemann-
oder Ehefrau-Werden im Sein-und nicht nur im Handeln-begründet ist, muß
die Würde dieses neuen Zeichens der persönlichen Identität öffentlich
anerkannt und das Gut, das sie für die Gesellschaft darstellt, in
seinem richtigen Wert geschätzt werden.[51] Es tritt klar zutage, daß
die richtige Gesellschaftsordnung dann gefördert wird, wenn Ehe und
Familie als das erscheinen, was sie tatsächlich sind, nämlich als feste
Wirklichkeit.[52] Außerdem bringen die Ganzheitlichkeit der
gegenseitigen Hingabe von Mann und Frau, die Vaterschaft und
Mutterschaft potentiell einschließt, und die daraus
entstehende-ebenfalls ausschließliche und dauerhafte-Verbindung
zwischen Eltern und Kindern ein unbedingtes Vertrauen zum Ausdruck, das
für alle Kraft und Bereicherung ist.[53]
26. Die Würde der menschlichen Person verlangt, das diese aus in der
Ehe verbundenen Eltern, aus einer intimen, ganzheitlichen,
gegenseitigen und dauerhaften-rechtlich verpflichtenden-Verbindung
geboren wird, die sich aus dem Ehegatten-Sein ableitet. Sie ist
demzufolge ein Gut für die Kinder. Nur durch diesen Ursprung kann die
Identität des Kindes wirklich gewahrt werden, und zwar nicht nur in
genetischer und biologischer, sondern auch in biographischer und
historischer Hinsicht.[54] Außerdem ist die Ehe das angemessenste
menschliche und vermenschlichende Umfeld für die Annahme des Kindes:
das geeignetste Milieu, wo affektive Geborgenheit, Einheit und
Fortschritt im sozialen und pädagogischen Integrationsprozeß am besten
gewährleistet sind. „Die Verbindung zwischen Mutter und Kind und die
unersetzliche Rolle des Vaters erfordern die Aufnahme des Kindes in
einer Familie, die ihm soweit als möglich die Anwesenheit beider
Elternteile garantiert. Der besondere Beitrag, den sie der Familie
leisten und damit der Gesellschaft, ist der höchsten Anerkennung
würdig“.[55] Schließlich erspart die ununterbrochene Kontinuität
zwischen Ehe, Mutterschaft/Vaterschaft und Verwandtschaft (Kindschaft,
Geschwisterlichkeit, usw.) der Gesellschaft viele und auch ernste
Probleme, die dann aufkommen, wenn sich diese verschiedenen,
miteinander verketteten Elemente trennen und jedes unabhängig von den
anderen handelt.[56]
27. Auch für die anderen Familienangehörigen ist die eheliche
Gemeinschaft als soziale Wirklichkeit ein Gut. Denn in der durch das
Eheband begründeten Familie werden nicht nur die neuen Generationen
aufgenommen und lernen an den gemeinsamen Pflichten teilzuhaben,
sondern auch die älteren Generationen (Großeltern) haben die
Möglichkeit, zur gemeinsamen Bereicherung beizutragen: Sie geben ihre
Erfahrungen weiter; sie spüren noch einmal, daß ihr Dienst gebraucht
wird; sie fühlen sich in ihrer vollen Würde als Personen bestätigt, da
sie um ihrer selbst willen geschätzt und geliebt werden, wenn sie sich
am oft fruchtbaren Dialog zwischen den Generationen beteiligen. Denn
„die Familie ist der Ort, wo verschiedene Generationen zusammenkommen
und einander helfen, an menschlicher Weisheit zuzunehmen und die Rechte
des einzelnen mit den anderen Forderungen des sozialen Lebens zu
verbinden“[57]. Gleichzeitig können die alten Menschen mit Zuversicht
und Gewißheit in die Zukunft blicken, wohl wissend, daß ihnen die zur
Seite stehen werden, für die sie über lange Jahre hinweg gesorgt haben.
Wenn die Familie also in diesem Sinne ihre Aufgabe wirklich erfüllt,
dann wird den alten Menschen eine so große Aufmerksamkeit
entgegengebracht, wie es in ihrem Umfeld fremden Einrichtungen, auch
wenn diese mit hervorragend und mit der technisch fortschrittlichsten
Ausstattung versehen sind-zumindest in gewisser Hinsicht-nicht möglich
wäre.[58]
28. So können wir auch die anderen positiven Aspekte für die ganze
Gesellschaft bedenken, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft als
Fundament der Ehe und Ursprung der Familie ergeben. Um nur einige
Beispiele zu nennen: das Prinzip der Identifikation des Bürgers; das
Prinzip der Einheit der Verwandtschaft-als Grundlage der Beziehungen
des Lebens in der Gesellschaft-und ihrer Beständigkeit; das Prinzip der
Weitergabe der kulturellen Güter und Werte; das Subsidiaritätsprinzip:
das Verschwinden der Familie würde den Staat in der Tat zwingen,
Funktionen wahrzunehmen, die von Natur aus eigentlich der Familie
zukommen; das Prinzip der Wirtschaftlichkeit – auch in Fragen des
Vorgehens: Zerbricht nämlich die Familie, muß der Staat häufiger und
verstärkter eingreifen, um die Probleme direkt zu lösen, die eigentlich
in der Privatsphäre verbleiben und dort gelöst werden sollten-das würde
sowohl auf finanzieller wie psychologischer Ebene höhere Kosten
auslösen. Es empfiehlt sich außerdem, daran zu erinnern, daß „die
Familie, die viel mehr ist als eine bloße juridische, soziale und
ökonomische Einheit, eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität
bildet, die in einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische,
soziale, geistige und religiöse Werte zu lehren und zu übermitteln, wie
sie wesentlich sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer
eigenen Mitglieder und der ganzen Gesellschaft“[59]. Die Zerstückelung
der Familie führt keineswegs zu einer größeren Freiheit des einzelnen,
sondern macht sie verwundbarer und ohnmächtig gegenüber der Macht des
Staates, der seinerseits eine immer komplexere Rechtsprechung nötig
hat, die nur Geld kostet.
Die Pflicht von Gesellschaft und Staat, die in der Ehe begründete Familie zu schützen und zu fördern
29. Kurzum, die menschliche, soziale und materielle Förderung der in
der Ehe begründeten Familie und der rechtliche Schutz der Elemente, aus
denen sie in ihrem Einheitscharakter zusammengesetzt ist, ist nicht nur
für jeden einzelnen Familienangehörigen unersetzlich, sondern auch für
das allgemeine gute Gelingen zwischenmenschlicher Beziehungen, das
Machtgleichgewicht, die Garantie der Freiheiten, die pädagogischen
Interessen, die Identität des Bürgers und die Aufgabenverteilung
zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Einrichtungen: „Darum ist
die Rolle der Familie beim Aufbau der Kultur des Lebens entscheidend
und unersetzlich“.[60] Wenn die Krise der Familie – und das darf man
nicht vergessen – unter gewissen Umständen und Aspekten eine der
Ursachen für den steigenden Interventionismus des Staates in ihren
Bereichen war, so ist genauso richtig, daß die Initiativen der
Gesetzgeber bei verschiedenen anderen Anlässen und unter anderen
Aspekten wiederholt Schwierigkeiten und manchmal sogar das Scheitern
einer Vielzahl von Ehen und Familien gefördert oder herbeigeführt
haben. „Die Erfahrung verschiedener Kulturen im Laufe der Geschichte
hat gezeigt, daß die Gesellschaft die Institution der Familie
anerkennen und verteidigen muß; daß die Gesellschaft und insbesondere
der Staat und internationale Organisationen die Familie durch
politische, ökonomische, soziale und juristische Maßnahmen schützen
müssen, die dahin zielen, die Einheit und Festigkeit der Familie zu
stärken, damit sie ihre besondere Funktion erfüllen kann“.[61]
Es ist heute-für die Familie und die Gesellschaft-notwendiger denn je,
den Problemen größte Aufmerksamkeit zu schenken, mit denen die Ehe und
die Familie derzeit fertig werden müssen-und zwar unter absoluter
Wahrung ihrer Freiheit. Dazu bedarf es einer Gesetzgebung, welche die
Wesenselemente von Ehe und Familie schützt, ohne deren
Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies gilt insbesondere für die
Berufstätigkeit der Frau, wenn sie mit deren Status als Ehefrau und
Mutter unvereinbar ist[62], die Kultur des „Erfolgs“, wenn sich
demzufolge berufliche Verpflichtungen und Familienleben nicht
vereinbaren lassen[63], die Entscheidung, Kinder anzunehmen, welche die
Eheleute nach ihrem Gewissen treffen müssen[64], der Schutz der
unauflöslichen Einheit, welche die verheirateten Eheleute zu Recht
anstreben[65], die Religionsfreiheit und die Würde und Gleichheit der
Rechte[66], die Prinzipien und Entscheidungen bezüglich der gewünschten
Kindererziehung[67], die steuerliche Behandlung und die anderen
Vermögensbestimmungen (Nachlaß, Wohnraum, usw.), der Umgang mit der
berechtigten Autonomie der Familie und schließlich die Achtung und
Unterstützung ihrer Initiativen in der Politik, insbesondere in den
Bereichen, die mit dem Umfeld der Familie zu tun haben[68]. Daraus
ergibt sich die Notwendigkeit, auf gesellschaftlicher Ebene zwischen
Phänomenen unterschiedlicher Natur, zwischen ihren rechtlichen Aspekten
und ihrem Beitrag zum Gemeinwohl zu unterscheiden und sie
dementsprechend zu behandeln. „Der Wert der Ehe als Institution soll
von den staatlichen Autoritäten hochgehalten werden; die Situation
nichtverheirateter Paare darf nicht mit einer gültig geschlossenen Ehe
gleichgesetzt werden“.[69]
V – Christliche Ehe und faktische Lebensgemeinschaft
Christliche Ehe und gesellschaftlicher Pluralismus
30. Die Kirche besteht seit einigen Jahren immer wieder auf dem
Vertrauen, das der menschlichen Person, ihrer Freiheit und ihren Werten
gebührt, sowie auf der Hoffnung auf das Heilswirken Gottes in der Welt,
das hilft alle Schwachheit zu überwinden. Gleichzeitig äußert sie ihre
tiefe Sorge über die zahlreichen Angriffe auf die menschliche Person
und ihre Würde und verwahrt sich gegen gewisse ideologische
Voraussetzungen der sogenannten „postmodernen“ Kultur. Denn sie
verdunkeln die Werte, die sich aus der Wahrheit über das Menschsein
ergeben, und erschweren es, nach ihnen zu leben. „Es handelt sich nicht
mehr um begrenzte und gelegentliche Einwände, sondern um eine globale
und systematische Infragestellung der sittlichen Lehrüberlieferung
aufgrund bestimmter anthropologischer und ethischer Auffassungen. Diese
haben ihre Wurzel in dem mehr oder weniger verborgenen Einfluß von
Denkströmungen, die schließlich die menschliche Freiheit der
Verwurzelung in dem ihr wesentlichen und für sie bestimmenden Bezug zur
Wahrheit beraubt“.[70]
Wenn die Freiheit von der Wahrheit getrennt wird, „schwindet jeder
Bezug zu gemeinsamen Werten und zu einer für alle geltenden absoluten
Wahrheit: das gesellschaftliche Leben läuft Gefahr, in einen
vollkommenen Relativismus abzudriften. Dann läßt sich alles
vereinbaren, über alles verhandeln: auch über das erste Grundrecht, das
Recht auf Leben“.[71] Diese Warnung gilt gewiß auch für die Ehe und die
Familie, der einzigen und vollkommen menschlichen Quelle und Ursache
der Verwirklichung dieses Urrechts. Dies ist dann der Fall, wenn man
„eine Zersetzung von Begriff und Erfahrung der Freiheit“ zuläßt, „die
nicht als die Fähigkeit aufgefaßt wird, den Plan Gottes für Ehe und
Familie zu verwirklichen, sondern vielmehr als autonome Kraft der
Selbstbehauptung-für das eigene, egoistisch verstandene Wohlergehen und
nicht selten gegen die Mitmenschen“[72].
31. Die christliche Gemeinschaft hat von diesem Prinzip ausgehend die
christliche Ehe als konkretes Zeichen der Verbindung Christi mit seiner
Kirche gelebt. Jesus Christus hat die Ehe zu einem Heilsereignis in der
neuen Ordnung erhoben, die mit der Heilsökonomie verbunden ist. Anders
gesagt: Die Ehe ist ein Sakrament des Neuen Bundes.[73] Es handelt sich
hier um einen wesentlichen Punkt für das Verständnis von Inhalt und
Tragweite des Ehebundes zwischen zwei Getauften. Das Lehramt der Kirche
hat seinerseits erklärt, daß „das Sakrament der Ehe vor den anderen
diese Besonderheit hat: Es umfaßt als Sakrament eine Wirklichkeit, die
bereits in der Schöpfungsordnung vorliegt; es ist derselbe Ehebund, den
der Schöpfer ,am Anfang’ begründet hat“[74].
In einer in weiten Teilen säkularisierten Gesellschaft, die sich
zunehmend von den Werten der Wahrheit über die menschliche Person
entfernt, ist es heute notwendig, auf dem Inhalt dieses Ehebundes,
„durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens
begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der
Ehegatten und auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft
hingeordnet ist“[75], so wie Gott ihn „von Anfang an“[76] in der
natürlichen Ordnung der Schöpfung gewollt hat, zu beharren. Dies macht
eine nüchterne Reflexion erforderlich: nicht nur von den
praktizierenden Gläubigen, sondern auch von denen, die ihre religiöse
Praxis aufgegeben haben, von Ungläubigen und Gläubigen anderer
Anschauungen, das heißt von allen Menschen, Männern und Frauen, als
Glieder einer zivilen Gemeinschaft und für das Gemeinwohl
Verantwortliche. In Erinnerung gerufen werden muß die Natur der in der
Ehe begründeten Familie, deren Charakter nicht nur historisch und
konjunkturell, sondern ontologisch, das heißt unabhängig ist von allen
epochalen, lokalen und kulturellen Wandlungen. Das gleiche gilt für den
sich daraus ergebenden Rechtscharakter.
Der Prozeß der Säkularisierung der Familie im Westen
32. Zumindest in den westlichen Ländern mit katholischer Tradition
richtete sich der Prozeß der Säkularisierung der Ehe als Institution
zunächst in erster Linie und fast ausschließlich auf die
Hochzeitsfeier, das heißt auf die Modalitäten der Feier der Ehe. Trotz
allem bestanden die Grundprinzipien der Ehe wie der kostbare Wert der
Unauflöslichkeit der Ehe, insbesondere der absoluten Unauflöslichkeit
der sakramentalen, zwischen zwei Getauften geschlossenen und
vollzogenen Ehe, sowohl im Volksbewußtsein als auch im säkularisierten
Rechtssystem fort.[77] Der allgemeine Einbruch der
„Scheidungsmentalität“, wie das II. Vatikanische Konzil es nennt, in
die verschiedenen Rechtssysteme führte im Laufe der Jahrhunderte zu
einer allmählichen Verdunkelung des Wertes dieser großen Errungenschaft
im Bewußtsein der Gesellschaft. Die Urkirche versuchte nicht, das
römische Eheverständnis zu heiligen oder zu christianisieren, sondern
begnügte sich damit, dieser Institution nach dem Willen Jesu Christi
ihre ursprüngliche Bedeutung in der Schöpfungsordnung wiederzugeben.
Ohne Zweifel hat bereits die Urkirche klar erkannt, daß der Schöpfer
den natürlichen Charakter der Ehe von Anfang an als Zeichen der Liebe
Gottes zu seinem Volk und, nachdem die Fülle der Zeit gekommen war, als
Zeichen der Liebe Christi zu seiner Kirche gewollt hat. Denn das erste,
was sie im Sinne des Evangeliums und der ausdrücklichen Lehre Christi,
ihres Herrn, tat, war die Wiederherstellung der Prinzipien der Ehe. Sie
war sich bewußt, daß Gott selbst der „Urheber der Ehe“ ist, „die mit
verschiedenen Gütern und Zielen ausgestattet ist“.[78] Andererseits
erkannte sie die Tatsache, daß diese natürliche Institution „von
größter Bedeutung“ ist „für den Fortbestand der Menschheit, für den
persönlichen Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und ihr
ewiges Heil; für die Würde, die Festigkeit, den Frieden und das
Wohlergehen der Familie selbst und der ganzen menschlichen
Gesellschaft“.[79] Wer nach den (von der Kirche oder vom Staat
festgelegten) festgelegten Modalitäten heiratet, kann und will wirklich
eine Ehe schließen. Die Neigung zur ehelichen Verbindung ist der
menschlichen Person wesenseigen, und aus dieser Entscheidung leiten
sich die rechtliche Seite des Ehevertrags und die Entstehung des wahren
Ehebands ab.
Die Ehe als Institution der ehelichen Liebe und andere Formen der Lebensgemeinschaft
33. Das Kirchenrecht[80] befaßt sich auch mit der natürlichen
Wirklichkeit der Ehe. Das kanonische Recht beschreibt im wesentlichen
den Status der Ehe zwischen zwei Getauften sowohl in fieri-im
Augenblick der Eheschließung-als auch als bleibender Stand, in dem sich
die Ehe- und Familienbeziehungen vollziehen. In dieser Hinsicht ist die
kirchliche Jurisdiktion in Ehefragen entscheidend und stellt einen
echten Schutz der Werte der Familie dar. Aber die Grundprinzipien des
Ehestands hinsichtlich der ehelichen Liebe und seiner sakramentalen
Natur werden nicht immer voll verstanden und geachtet.
34. Was den ersten Punkt betrifft, so sagt man oft, die Liebe sei das
Fundament der Ehe, und diese sei eine Lebens- und Liebesgemeinschaft.
Man macht aber nicht immer hinreichend geltend, daß sie die Bedingung
für die Ehe als Institution ist und vernachlässigt so die rechtliche
Dimension des Konsenses. Die Ehe ist eine Institution. Verkennt man
dies, kommt es oft zu einer großen Verwirrung, was die Frage der
christlichen Ehe und der faktischen Lebensgemeinschaften betrifft: Die
durch eine faktische Lebensgemeinschaft gebundenen Partner können zwar
behaupten, ihre Beziehung sei in der „Liebe“ begründet (doch es handelt
sich dann um eine Liebe, die das II. Vatikanische Konzil als sic dicto
libero bezeichnet) und sie bildeten eine Lebens- und Liebesgemeinschaft
(doch diese Gemeinschaft unterscheidet sich wesentlich von der
communitas vitae et amoris coniugalis, die sich Ehe nennt[81]).
35. Was die Grundprinzipien hinsichtlich der sakramentalen Natur der
Ehe angeht, so ist die Frage komplexer. Die Hirten der Kirche müssen in
der Tat dem ungeheuren Reichtum der Gnade Rechnung tragen, der aus der
sakramentalen Natur der christlichen Ehe hervorgeht, sowie dem Einfluß,
den sie auf die in der Ehe begründeten Beziehungen in der Familie
ausübt. Gott wollte, daß der ursprüngliche Ehebund, die Ehe der
Schöpfung, ein permanentes Zeichen der Verbindung Christi mit der
Kirche sei und so zu einem wahren Sakrament des Neuen Bundes würde. Das
Problem besteht darin, das richtig zu verstehen: Dieser sakramentale
Charakter ist weder ein Zusatz noch etwas der Natur der Ehe
Äußerliches. Im Gegenteil: Die Ehe, die der Schöpfer unauflöslich
wollte, wurde durch Christi Werk der Erlösung zu einem Sakrament
erhoben, ohne daß dies auch nur die geringste „Entstellung“ ihrer
Wirklichkeit mit sich brächte. Verkennt man die Besonderheit dieses
Sakraments im Vergleich zu den anderen, dann entstehen oft
Mißverständnisse, und der Begriff der sakramentalen Ehe wird
verdunkelt. Dieser Begriff gewinnt bei der Ehevorbereitung eine
besondere Bedeutung: die verdienstvollen Bemühungen zur Vorbereitung
der Brautpaare auf die Feier des Sakraments wären unnütz, wenn diese
die absolut unauflösliche Natur der Ehe, die sie zu schließen
beabsichtigen, nicht richtig verstünden. Die Getauften bitten die
Kirche nicht um die Feier eines Festes nach speziellen Riten, sondern
um die Eheschließung für ein ganzes Leben, um das Sakrament des Neuen
Bundes. Durch dieses Sakrament haben sie am Geheimnis der Verbindung
Christi mit seiner Kirche teil und bringen ihre innige und
unauflösliche Verbindung zum Ausdruck.[82]
VI – Christliche Orientierungsrichtlinien
Formulierung des Grundproblems: „Am Anfang war es nicht so“
36. Die christliche Gemeinschaft fühlt sich durch die Phänomene der
faktischen Lebensgemeinschaften angesprochen. Diese Gemeinschaften ohne
jede-zivile und religiöse-rechtlichen und institutionellen Bande sind
ein immer häufigeres Phänomen, dem die Kirche in der Pastoral ihre
Aufmerksamkeit schenken muß.[83] Wenn sich der Gläubige nicht nur auf
die Vernunft stützt, sondern auch und vor allem auf den „Glanz der
Wahrheit“, der ihm vom Glauben her kommt, ist er in der Lage, die Dinge
beim Namen zu nennen: das Gute als gut und das Schlechte als schlecht.
Im heutigen, vom Relativismus geprägten und zur Verwässerung
aller-sogar der wesentlichen-Unterschiede zwischen Ehe und faktischen
Lebensgemeinschaften führenden Kontext, muß man eine große Weisheit und
mutige Freiheit an den Tag legen, um sich nicht für Zweideutigkeiten
oder Kompromissen herzugeben, wohl wissend, daß „die gefährlichste
Krise[...], die den Menschen überhaupt heimsuchen kann: die Verwirrung
in bezug auf Gut und Böse, was den Aufbau und die Bewahrung der
sittlichen Ordnung der einzelnen und der Gemeinschaften unmöglich
macht“[84] ist. Im Hinblick auf eine im wahrsten Sinne des Wortes
christliche Reflexion über die Zeichen der Zeit und angesichts der
offenkundigen Verdunklung der tiefen Wahrheit der menschlichen Liebe im
Herzen vieler unserer Zeitgenossen, empfiehlt es sich, zu den reinen
Wassern des Evangeliums zurückzukehren.
37. „Da kamen Pharisäer zu ihm, die ihm eine Frage stellen wollten, und
fragten. ,Darf man seine Frau aus jedem beliebigen Grund aus der Ehe
entlassen? ’ Er antwortete: ,Habt ihr nicht gelesen, daß der Schöpfer
die Menschen am Anfang als Mann und Frau geschaffen hat und daß er
gesagt hat: Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an
seine Frau binden, und die zwei werden ein Fleisch sein? Sie sind also
nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf
der Mensch nicht trennen. ’ Da sagten sie zu ihm: ,Wozu hat dann Mose
vorgeschrieben, daß man (der Frau) eine Scheidungsurkunde geben muß,
wenn man sich trennen will? ’ Er antwortete: ,Nur weil ihr so
hartherzig seid, hat Mose euch erlaubt, eure Frauen aus der Ehe zu
entlassen. Am Anfang war das nicht so. Ich sage euch: Wer seine Frau
entläßt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, und eine andere
heiratet, der begeht Ehebruch’“ (Mt 19,3-9). Diese Worte des Herrn sind
wohl ebenso bekannt wie die Reaktion seiner Jünger: „Wenn das die
Stellung des Mannes in der Ehe ist, dann ist es nicht gut zu heiraten“
(Mt 19,10). Diese Reaktion entspricht eindeutig dem in der damaligen
Epoche herrschenden Denken, das dem ursprünglichen Plan des Schöpfers
den Rücken zugekehrt hatte.[85] Das von Mose gewährte Zugeständnis
spiegelt die Gegenwart der Sünde wider, welche die Form der duritia
cordis angenommen hat. Heute muß zweifellos mehr als zu anderen Zeiten
der Beeinträchtigung des Verstandes, der Lähmung des Willens, der
Bestimmung durch Leidenschaften, der verborgenen Wurzel der meisten
Schwächefaktoren, die zur aktuellen Verbreitung der faktischen
Lebensgemeinschaften beigetragen haben, Rechnung tragen.
Faktische Lebensgemeinschaften, Schwächefaktoren und Sakramentsgnade
38. Dank der Kirche und der christlichen Ehe hat die Gesellschaft im
Laufe der Jahrhunderte die Ehe in ihrer ursprünglichen Verfassung, wie
sie Christus in seiner Antwort aufgezeigt hat, anerkannt.[86] Die
ursprüngliche Verfassung der Ehe ist auch heute noch genauso aktuell
wie-propter duritiam cordis-die Schwierigkeit, sie als vertraute, in
der tiefsten Tiefe des Seins verborgene Wahrheit anzuerkennen und zu
leben. Die Ehe ist eine natürliche Institution deren Wesensmerkmale
unabhängig von allen Kulturen mit dem Verstand erkannt werden
können.[87] Diese Erkenntnis der Wahrheit über die Ehe hat auch etwas
mit der moralischen Ordnung zu tun.[88] Man darf aber nicht vergessen,
daß die von der Sünde angeschlagene und von Christus erlöste
menschliche Natur nicht immer zur klaren Erkenntnis der Wahrheiten
gelangt, die Gott in ihr Herz eingeschrieben hat. Auch die Botschaft
der Kirche und ihres Lehramts muß in dieser Hinsicht eine lebendige
Lehre und ein lebendiges Zeugnis in der Welt sein.[89] Es empfiehlt
sich daher, die Bedeutung der Gnade hervorzuheben, insofern sie dem
Eheleben seine wahre Fülle verleiht.[90] In der pastoralen Beurteilung
der Frage der faktischen Lebensgemeinschaften gilt es auch die
menschliche Schwäche und die Bedeutung einer wirklichen Erfahrung von
Kirche und der Katechese zu berücksichtigen, die zum Gnadenleben, zum
Gebet und zu den Sakramenten, insbesondere zur Beichte, hinführen.
39. Die faktischen Lebensgemeinschaften sind von der sogenannten
„freien Liebe geprägt, die das der ehelichen Liebe eigentümliche und
für sie charakteristische Band ausschließt oder ablehnt. Für die
Entstehung solcher Gemeinschaften sind Schwächefaktoren verantwortlich,
deren verschiedene Elemente es zu unterscheiden gilt. Wie wir gesehen
haben, ist außerdem zu unterscheiden zwischen faktischen
Lebensgemeinschaften, zu denen einige aufgrund schwieriger Situationen
gezwungen sind, und faktischen Lebensgemeinschaften, die freiwillig
gewählt wurden in „einer Haltung der Verachtung, des Protestes oder der
Ablehnung gegenüber der Gesellschaft, der Familie als Institution, der
gesellschaftlich-politischen Ordnung oder einer Haltung, die nur auf
Lebensgenuß ausgeht“.[91] Weiterhin ist der Fall derjenigen zu
betrachten, die „durch äußerste Unwissenheit und Armut, infolge
wirklich ungerechter Verhältnisse oder auch durch eine gewisse
seelische Unreife, die sie mit Unsicherheit und Furcht vor einer
dauerhaften und endgültigen Bindung erfüllt“[92], in eine faktische
Lebensgemeinschaft getrieben werden.
Die ethische Beurteilung, die Pastoral und das christliche Engagement
in der Politik müssen deshalb der Vielfalt der Situationen Rechnung
tragen, die wie oben ausgeführt[93] alle mit dem allgemeinen Begriff
„faktische Lebensgemeinschaft“ bezeichnet werden. Was auch immer die
Ursachen sein mögen, diese Lebensgemeinschaften stellen „die Kirche vor
schwierige pastorale Probleme, und zwar wegen der ernsten Folgen, die
sich daraus ergeben sowohl in religiös-sittlicher Hinsicht (Verlust der
religiösen Bedeutung der Ehe im Licht des Bundes Gottes mit seinem
Volk, Fehlen der Sakramentsgnade, schweres Ärgernis) als auch in
sozialer Hinsicht (Zerstörung des Familienbegriffs, Schwächung des
Sinnes für Treue auch gegenüber der Gesellschaft, mögliche seelische
Schäden bei den Kindern, zunehmender Egoismus)“.[94] Deshalb und in
Anbetracht der sittlichen und pastoralen Dimension beobachtet die
Kirche die Verbreitung des Phänomens der unehelichen
Lebensgemeinschaften.
Das Zeugnis der christlichen Ehe
40. Die in verschiedenen Ländern mit christlicher Tradition gestarteten
Initiativen zur Änderung der Gesetzgebung zugunsten der faktischen
Lebensgemeinschaften bereiten Hirten und Gläubigen große Sorgen. Oft
hat es den Anschein, daß sie nicht wissen, wie sie diesem Phänomen
begegnen sollen, und daß sie nur passiv reagieren. Damit erwecken sie
jedoch den Eindruck, die Kirche wolle einfach nur den Status quo
bewahren, als ob die in der Ehe begründete Familie (ein „herkömmliches“
Modell) das Kulturmodell der Kirche wäre, das man trotz der großen
Veränderungen in unserer Epoche bewahren will.
Zur Auseinandersetzung mit dieser Situation empfiehlt es sich, die
positiven Aspekte der ehelichen Liebe zu vertiefen, um auch hier die
Wahrheit des Evangeliums im Stile der Christen der ersten Jahrhunderte
unserer Zeitrechnung inkulturieren zu können. Diese Neuevangelisierung
der Familie richtet sich vor allem an die christlichen Familien, die
als Adressaten der Evangelisierung selbst die ersten Evangelisierer
sind und die „gute Nachricht“ von der „geschwisterlichen Liebe“[95]
nicht nur in Worten, sondern auch und vor allem durch ihr persönliches
Zeugnis verkünden. Der Wert dieses sozialen Wunderwerks, das die
eheliche Liebe ist, muß dringend wieder erkannt werden, denn das
Phänomen der faktischen Lebensgemeinschaften hängt mit ideologischen
Faktoren zusammen, die es verdunkeln und die von einem irrigen
Verständnis der menschlichen Sexualität und der Mann-Frau-Beziehung
herrühren. Von daher erklärt sich die ursprüngliche Bedeutung des
Gnadenlebens der christlichen Ehen in Christus: „Auch die christliche
Familie gehört zur Kirche, zum priesterlichen Volk. Durch das
Ehesakrament, in dem sie gründet und aus dem sie ihre Kraft schöpft,
wird sie dauernd von Jesus, dem Herrn, belebt und zum Dialog mit Gott
berufen und verpflichtet, zum Dialog durch das sakramentale Leben,
durch den Einsatz der eigenen Existenz und durch das Gebet. Das ist die
priesterliche Aufgabe, welche die christliche Familie in tiefster
Verbundenheit mit der ganzen Kirche durch den Alltag des Ehe- und
Familienlebens verwirklichen kann und muß; so ist sie berufen, sich
selbst sowie die kirchliche Gemeinschaft und die Welt zu heiligen“.[96]
41. Dadurch, daß die christlichen Ehen in den verschiedenen
gesellschaftlichen Milieus vertreten sind, stellen sie ein bevorzugtes
Mittel dar, um dem Menschen von heute (der in seiner Subjektivität zum
Teil zerrüttet und nach einer Reihe von bruchstückhaften Erfahrungen
auf der vergeblichen Suche nach einer „freien“, der wahren ehelichen
Liebe widersprechenden Liebe erschöpft ist) konkret zu zeigen, daß es
möglich ist, sein Menschsein wiederzufinden, wenn sie ihm helfen, die
Wirklichkeit einer in der Ehe in Jesus Christus vollkommen
verwirklichten Subjektivität zu begreifen. Diese Art Konfrontation mit
der Wirklichkeit ist die einzig mögliche Art und Weise, im Herzen die
Sehnsucht nach einer Heimat zu wecken, von der die ganze Person eine
unauslöschliche Erinnerung hat. Den enttäuschten Männern und Frauen,
die sich zynisch fragen: „Kann denn aus dem Herzen des Menschen etwas
Gutes kommen?“, muß man entgegen können: „Kommt und seht unsere Ehe und
unsere Familie“. Das wirkliche Zeugnis, durch das die christliche
Gemeinschaft mit der Gnade Gottes zum Zeichen der Barmherzigkeit Gottes
mit den Menschen wird, kann ein entscheidender Ausgangspunkt sein.
Außerdem ist in allen Milieus festzustellen, wie wirksam und positiv
der Einfluß gläubiger Christen sein kann. Durch ihre bewußten Glaubens-
und Lebensentscheidungen sind sie mitten unter ihren Zeitgenossen wie
der Sauerteig im Teig, wie das Licht, das in der Finsternis leuchtet.
Die Aufmerksamkeit der Pastoral bei der Vorbereitung auf die Ehe und
Familie und bei der Begleitung im Ehe- und Familienleben ist also für
das Leben der Kirche und der Welt wesentlich.[97]
Eine angemessene Ehevorbereitung
42. Das Lehramt der Kirche hat mehrere Male, vor allem seit dem II.
Vatikanischen Konzil, die Bedeutung und den unersetzlichen Charakter
der Ehevorbereitung in der gewöhnlichen Pastoral hervorgehoben. Diese
Vorbereitung darf sich nicht auf eine einfache Information über das
beschränken, was die Ehe für die Kirche ist, sondern sie muß ein
wirklicher Weg der Formation der Personen sein, deren Grundlage die
Erziehung im Glauben und in den Tugenden bildet. Der Päpstliche Rat für
die Familie hat diesen wichtigen Aspekt der Pastoral der Kirche in den
Dokumenten Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung vom 8.
Dezember 1995, und Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe vom 13.
Mai 1996 behandelt und dabei den Schwerpunkt auf den fundamentalen
Charakter der Ehevorbereitung und auf den Inhalt dieser Vorbereitung
gelegt.
43. „Die Vorbereitung auf die Ehe, auf das Ehe- und Familienleben, ist
für das Wohl der Kirche von besonderer Bedeutung, da das Sakrament der
Ehe für die ganze christliche Gemeinschaft einen großen Wert darstellt.
Dies gilt an erster Stelle für die Gatten, deren Entscheidung derart
ist, daß sie weder unvorbereitet noch überhastet getroffen werden darf.
In anderen Epochen konnte diese Vorbereitung auf die Unterstützung der
Gesellschaft zählen, welche die Werte und Güter der Ehe anerkannte. Die
Kirche verteidigte ohne Bedenken und vorbehaltlos die Heiligkeit der
Ehe und war sich der Tatsache bewußt, daß das Sakrament der Ehe als
Lebenszelle des Volkes Gottes für die Kirche selbst eine Garantie
darstellt. Im Innern der Kirche, zumindest in den wirklich
evangelisierten Gemeinschaften, war die Unterstützung für die Ehe
entschlossen, einheitlich und geschlossen. Getrennte und gescheiterte
Ehen waren selten, und die Ehescheidung wurde als gesellschaftliches
,Übel’ betrachtet (vgl. Gaudium et spes, Nr. 47). Heute steht man
dagegen in nicht wenigen Fällen vor einem einschneidenden Verfall der
Familie und vor einer gewissen Zersetzung der Werte der Ehe. In vielen
Nationen, vor allem in den Industrieländern, ist die Zahl der
Eheschließungen zurückgegangen. Man verschiebt die Eheschließung heute
gewöhnlich auf einen späteren Zeitpunkt, und die Zahl der
Ehescheidungen und Trennungen-dazu kommt es oft schon in den ersten
Jahren des Ehelebens-steigt. Aufgrund dieser Umstände nehmen die Sorgen
in der Pastoral zu, und immer wieder stellt man sich die Frage: Ist
derjenige, der heute den Bund der Ehe eingeht, wirklich darauf
vorbereitet? Die Frage der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe und
auf das dann folgende gemeinsame Leben erscheint wie eine große
pastorale Notwendigkeit-zwar in erster Linie zum Wohl der Gatten, aber
auch zum Wohl der ganzen christlichen Gemeinschaft und der
Gesellschaft. Deshalb nehmen das Interesse und die Initiativen überall
zu, um auf die mit der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe
verbundenen Fragen entsprechende und angemessene Antworten zu
geben“.[98]
44. In unseren Tagen ist das Problem-im Gegensatz zu anderen
Epochen-nicht in erster Linie, daß die jungen Menschen mit einer
unzureichenden Vorbereitung das Ehesakrament empfangen. Unter dem
Einfluß eines pessimistischen, anthropologischen,
entstrukturalisierenden Verständnisses, das die Subjektivität aufhebt,
zweifeln viele daran, daß es in der Ehe eine wahre Hingabe geben kann,
die eine treue, fruchtbare und unauflösliche Verbindung schafft. Folge
dieser Sicht ist in einigen Fälle die Ablehnung der Ehe als
Institution. Sie wird als illusorische Wirklichkeit betrachtet, die nur
für Menschen mit einer ganz besonderen Vorbereitung da ist. Von daher
erklärt sich die Bedeutung der christlichen Erziehung zu einem
richtigen und realistischen Freiheitsbegriff hinsichtlich der Ehe als
Fähigkeit, das Gut der ehelichen Hingabe zu entdecken und sich darauf
auszurichten.
Die Familienkatechese
45. In diesem Sinne ist die Vorbeugung durch Familienkatechese
grundlegend. Ebenso unersetzlich ist das Zeugnis der Familien vor ihren
eigenen Kindern und in der Gesellschaft, in der sie leben. Die Hirten
dürfen nicht die einzigen sein, welche die Familie verteidigen: Die
Familien selbst müssen die Achtung ihrer Rechte und ihrer Identität
einfordern. Heute nehmen die Familienkatechesen in der Familienpastoral
einen besonderen Platz ein. Sie setzen sich umfassend, vollständig und
systematisch mit den Wirklichkeiten der Familie auseinander, und zwar
nach dem Kriterium des Glaubens und im Licht des Wortes Gottes, das in
der Treue zum Lehramt der Kirche von den rechtmäßigen und zuständigen
Hirten kirchlich ausgelegt wird. So tragen sie in diesem katechetischen
Prozeß wirklich zur Vertiefung der Heilswahrheit über den Menschen bei.
Man soll sich bemühen, die Rationalität und Glaubwürdigkeit des
Evangeliums hinsichtlich Ehe und Familie zu zeigen, und das
Bildungssystem der Kirche entsprechend ändern.[99] Die Erklärung der
Ehe und der Familie auf der Grundlage einer richtigen anthropologischen
Sicht ruft sogar unter Christen Staunen hervor. Sie erkennen, daß es
sich nicht nur um eine Glaubensfrage handelt, und sehen darin eine
Bestätigung im Glauben und Gründe zum Handeln, so daß sie ihr
persönliches Lebenszeugnis geben und eine auf den Laien zugeschnittene
apostolische Sendung erfüllen.
Die Kommunikationsmittel
46. Die Krise der Werte der Familie und des Familienbegriffs in den
Staatsordnungen und in den Mitteln zur Weitergabe der Kultur-Presse,
Fernsehen, Internet, Kino, usw.-macht eine erneute Bemühung
erforderlich, um die Werte der Familie in die Kommunikationsmittel
einzubringen. Man denke beispielsweise nur an den starken Einfluß der
Massenmedien, der in der Gesellschaft zum Verlust der Sensibilität für
Zustände wie Ehebruch, Scheidung oder faktische Lebensgemeinschaften
geführt hat, oder an die schädliche Verzerrung der „Werte“ (oder besser
der „Anti-Werte“), die manchmal sogar als normale Lebensentwürfe
dargeboten werden. Trotz des verdienstvollen Beitrags engagierter
Christen, die im Bereich der Kommunikationsmittel tätig sind, gilt es
zu bedenken, daß einige Fernsehprogramme und Fernsehserien zum Beispiel
nicht nur nicht zur religiösen Bildung beitragen, sondern die
Desinformation und die Verbreitung religiöser Ignoranz fördern. Auch
wenn diese Faktoren keine Grundelemente für die Gestaltung der Kultur
darstellen, ist ihr Einfluß nicht zu leugnen. Sie sind deshalb zu den
soziologischen Faktoren zu rechnen, die eine Pastoral mit realistischen
Kriterien zu berücksichtigen sind.
Das soziale Engagement
47. Für viele unserer Zeitgenossen, deren Subjektivität durch die
Ideologien in gewisser Weise „zerstört“ wurde, ist die Ehe nahezu
undenkbar; die eheliche Wirklichkeit hat für sie keine Bedeutung. Wie
kann die Pastoral der Kirche auch für sie zu einem Heilsereignis
werden? In dieser Hinsicht ist das Engagement von Katholiken in Politik
und Gesetzgebung entscheidend, da sie in diesem Bereich
Verantwortlichkeiten besitzen. Die Gesetzgebungen bilden in weitem Maße
das Ethos eines Volkes. In dieser Hinsicht ist es besonders wichtig,
zur Überwindung der Versuchung zur Gleichgültigkeit im Bereich von
Politik und Gesetzgebung zu mahnen, und auf der Notwendigkeit zu
bestehen, für die Würde der Person öffentlich Zeugnis zu geben. Die
Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften mit der Familie
führt, wie wir gesehen haben, zu einer Verdrehung der auf das
Gemeinwohl der Gesellschaft zielenden Ordnung und bringt eine
Entwertung der in der Ehe begründeten Familie als Institution mit sich.
Die Gleichstellung ist daher ein Übel für die Menschen, die Familien
und die Gesellschaften. Das „politisch Mögliche“ und seine Entfaltung
in der Zeit kann nicht von den Grundprinzipien der Wahrheit über die
menschliche Person absehen, welche die Einstellung, die konkreten
Initiativen und Zukunftsprogramme bestimmen müssen.[100] Es wäre ebenso
nützlich, die „Dogmen“ von der unauflöslichen Verbindung zwischen
Demokratie und ethischem Relativismus in Frage zu stellen, in dem eine
Großzahl der Gesetzesinitiativen zugunsten der Gleichstellung der
faktischen Lebensgemeinschaften mit der Familie begründet sind.
48. Die Frage der faktischen Lebensgemeinschaften ist für die Christen
eine große Herausforderung. Sie müssen in der Lage sein, den rationalen
Aspekt des Glaubens, die tiefe Rationalität des Evangeliums von der Ehe
und der Familie aufzuzeigen. Wenn die Verkündigung dieses Evangeliums
nicht in der Lage ist, auf diese Herausforderung zur Rationalität (die
als enge Entsprechung von desiderium naturale des Menschen und von der
Kirche verkündetem Evangelium zu verstehen ist) zu antworten, bleibt
sie unfruchtbar. Deshalb ist es heute mehr denn je notwendig, die
innere Glaubwürdigkeit der Wahrheit über den Menschen aufzeigen, bildet
sie doch die Grundlage für die Institution der ehelichen Liebe. Im
Unterschied zu den anderen Sakramenten gehört die Ehe auch zur
Schöpfungsökonomie, da sie in die natürliche Dynamik des
Menschengeschlechts eingeschrieben ist. Zweitens ist es notwendig, sich
um eine Reflexion über die fundamentalen Grundlagen, über die
wesentlichen Prinzipien zu bemühen, welche die Bildung in den
verschiedenen Bereichen und Institutionen bestimmen. Wie lautet heute
die Philosophie der Bildungseinrichtungen der Kirche und wie sollen
diese Prinzipien in eine angemessene Erziehung zur Ehe und zur Familie
als grundlegende und notwendige Strukturen der Gesellschaft umgesetzt
werden?
Pastorale Aufmerksamkeit und Ansätze
49. Eine verständnisvolle Haltung gegenüber der existentiellen
Problematik und der Entscheidungen von Menschen, die in einer
faktischen Lebensgemeinschaft leben, ist berechtigt und unter gewissen
Umständen sogar eine Pflicht. Die Achtung vor der Würde der Person wird
nicht in Frage gestellt. Aber das Verständnis für die Situation und der
Respekt vor der Person bedeuten noch keine Rechtfertigung. In solchen
Fällen empfiehlt es sich eher, zu betonen, daß die Wahrheit für sich
gesehen ein wesentliches Gut und ein Faktor wahrer Freiheit ist. Macht
man die Wahrheit geltend, ist dies kein Angriff, sondern vielmehr eine
Form der Nächstenliebe. „Die Heilslehre Christi in keiner Weise
schmälern“ ist „eine erhabene Form der Liebe zu den Seelen“[101],
vorausgesetzt, daß damit „die Geduld und Güte“ einhergeht, „deren
Beispiel der Herr selbst im Umgang mit den Menschen gegeben hat“.[102]
Auch die Christen müssen versuchen, die individuellen, sozialen,
kulturellen und ideologischen Ursachen für die Verbreitung der
faktischen Lebensgemeinschaften zu verstehen. Es muß jedoch darauf
hingewiesen werden, daß eine verständige und feinfühlige Pastoral in
bestimmten Fällen zur „institutionellen“ Rehabilitierung dieser
Gemeinschaften beitragen kann. Die Menschen, die sich in einer solchen
Situation befinden, sollen im Rahmen der gewöhnlichen Pastoral der
kirchlichen Gemeinschaft Fall für Fall und mit der gebührenden Umsicht
betrachtet werden. Man soll ihnen mit Verständnis für ihre Probleme und
für die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten begegnen, geduldig mit
ihnen sprechen, ihnen konkret helfen, insbesondere, wenn Kinder
vorhanden sind. Auch in dieser Hinsicht ist die Vorbeugung eine
vorrangige Absicht.
Schluß
50. Die Weisheit der Nationen hat in den vergangenen Jahrhunderten
trotz einiger Beschränkungen hier und da die Existenz und fundamentale
und unersetzliche Sendung der in der Ehe begründeten Familie anerkannt.
Die Familie ist ein für die ganze Gesellschaft notwendiges und
unersetzliches Gut. Sie muß von der ganzen Gesellschaft rechtlich
anerkannt, geschützt und gefördert werden. Denn es schadet der ganzen
Gesellschaft, wenn man dieses für die Gesellschaft wertvolle und
notwendige Gut irgendwie gefährdet. Gegenüber dem Phänomen faktischer
Lebensgemeinschaften und der damit verbundenen Zurücksetzung der
ehelichen Liebe darf die Gesellschaft nicht gleichgültig bleiben. Die
Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften ist die falsche Lösung
und stellt bloß eine einfache Unterdrückung des Problems dar. Damit
werden sie nur öffentlich mit den in der Ehe begründeten Familien auf
eine Stufe gestellt oder ihnen gleich gestellt. Das ist nicht nur
vergleichsweise eine Benachteiligung der Ehe (und nicht zuletzt ein
Angriff auf die Familie, auf jene natürliche und notwendige
Institution, die heute vielmehr wahrer familienpolitischer Maßnahmen
bedürfte). Es läßt vielmehr auf eine tiefe Fehlkenntnis der
anthropologischen Wahrheit der menschlichen Liebe von Mann und Frau und
des damit untrennbar verbundenen Aspekts einer festen und für das Leben
offenen Gemeinschaft schließen. Diese Fehlkenntnis ist um so
schwerwiegender, wenn man den wesentlichen und tiefen Unterschied
zwischen der der Ehe als Institution entspringenden ehelichen Liebe und
homosexuellen Beziehungen ignoriert. Die „Gleichgültigkeit“ der
öffentlichen Behörden in diesem Punkt ähnelt der Apathie gegenüber dem
Leben oder dem Tod der Gesellschaft, gegenüber ihre Projektion auf die
Zukunft hin oder ihren Verfall. Werden keine angemessenen Maßnahmen
ergriffen, droht diese „Neutralität“ zu einer Beschädigung des sozialen
Netzes und der Pädagogik der zukünftigen Generationen zu führen.
Die unzureichende Wertschätzung der ehelichen Liebe und ihrer
naturgemäßen Offenheit für das Leben mit der daraus folgenden
Unbeständigkeit im Familienleben ist ein gesellschaftliches Phänomen,
das eine angemessene Beurteilung von seiten aller erforderlich macht,
denen es um das Wohl der Familie geht. Dies gilt insbesondere für die
Christen. Es geht vor allem um die Erkenntnis der eigentlichen
(ideologischen und finanziellen) Gründe einer solchen Lage der Dinge
und nicht um die Erfüllung demagogischer Forderungen von
Pressure-groups, die nicht dem Gemeinwohl der Gesellschaft Rechnung
tragen. Für die katholische Kirche sind die Familie und die eheliche
Liebe in der Nachfolge Christi ein Geschenk der Gemeinschaft des Gottes
der Barmherzigkeit mit der Menschheit, ein wertvoller Schatz der
Heiligkeit und der Gnade, die in der Welt aufleuchtet. Deshalb lädt sie
alle ein, die für die Sache des Menschen kämpfen, sich ihren Bemühungen
zur Förderung der Familie und ihrer innigsten Lebensquelle, welche die
Ehegemeinschaft ist, anzuschließen.
ANMERKUNGEN
[1]II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 47.
[2]II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr. 11, Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 11.
[3]Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2331-2400; Päpstlicher Rat
für die Familie, Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung,
8.12.1995.
[4]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 80.
[5]In diesen Gebieten richtet sich die humanisierende und pastorale
Tätigkeit der Kirche in ihrer vorzüglichen Option für die Armen in der
Regel auf die „Regulierung“ dieser Lebensgemeinschaften durch die Feier
der Ehe (oder je nach Fall durch die Gültigerklärung oder Regulierung)
nach Maßgabe der Einstellung und dem Einsatz der Kirche für die
Heiligung der christlichen Hausgemeinschaften.
[6]Verschiedene konstruktivistische Theorien vertreten heute
unterschiedliche Konzeptionen, wie sich die Gesellschaft (das behaupten
sie zumindest) entwickeln und sich an die verschiedenen „Geschlechter“
anpassen müßte (zum Beispiel in der Erziehung und im Gesundheitswesen,
usw.). Manche sprechen von drei Geschlechtern, andere von fünf, wieder
andere von sieben oder von einer Zahl, die je nach Betrachtungsweise
variieren kann.
[7]Sowohl der Marxismus als auch der Strukturalismus haben in
unterschiedlichem Maß zur Gender-Ideologie beigetragen. Maßgeblich
beeinflußt wurde sie von W. Reichs (1897-1957) Postulaten über die
„sexuelle Revolution“ oder von Herbert Marcuses (1898-1979) Postulaten.
Reich rief zur sexuellen Freizügigkeit auf und Marcuse zum
„Ausprobieren“ aller sexuellen Möglichkeiten (die auf der Grundlage
eines sexuellen Polymorphismus von unterschiedslos „heterosexueller“ –
das heißt natürlicher sexueller – oder „homosexueller“ Ausrichtung,
losgelöst von der Familie und von jedem natürlichen Finalismus der
geschlechtlichen Differenzierung sowie von jedweder Hemmung durch eine
verantwortliche Elternschaft, zu verstehen ist). Der radikale und
extremistische Feminismus, wie ihn bekanntlich Margaret Sanger
(1879-1966) und Simone de Beauvoir (1908-1986) vertraten, ist
keinesfalls als eine Randerscheinung dieses historischen Prozesses der
Verfestigung einer Ideologie zu betrachten. Danach wären
„Heterosexualität und Monogamie nur mögliche Formen sexueller Praxis.
[8]Vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Famille et Droits humains
(Familie und Menschenrechte), 1999, Nr. 16: Die meisten wichtigen
internationalen Einrichtung begrüßen leider eine solche Einstellung,
und sie wird durch die Entstellung des Familienbegriffs, dessen
Grundlage ganz eindeutig die Familie ist, umgesetzt. Zu diesen
Einrichtungen gehören bestimmte Organe der Organisation der Vereinten
Nationen. Sie stimmten offenbar unlängst einigen dieser Theorien zu und
ignorierten damit die wahre Bedeutung von Artikel 16 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte von 1948, worin die Familie als
„natürliches und grundlegendes Element der Gesellschaft“ bezeichnet
wird.
[9]Vgl. Aristoteles, Politik: Schriften zur Staatstheorie, I, 9-10 (Bk 1253a).
[10]Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2207.
[11]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 18.
[12]Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 1.12.1999.
[13]II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 47.
[14]Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 4: „[...]
abgesehen von den einzelnen Denkrichtungen gibt es eine Gesamtheit von
Erkenntnissen, in der man so etwas wie ein geistiges Erbe der
Menschheit erkennen kann; gleichsam als befänden wir uns im Angesicht
einer impliziten Philosophie, auf Grund der sich ein jeder bewußt ist,
diese Prinzipien, wenngleich in undeutlicher, unreflektierter Form zu
besitzen. Diese Erkenntnisse sollten, eben weil sie in irgendeiner
Weise von allen geteilt werden, eine Art Bezugspunkt der verschiedenen
philosophischen Schulen darstellen. Wenn es der Vernunft gelingt, die
ersten und allgemeinen Prinzipien des Seins zu erfassen und zu
formulieren und daraus in rechter Weise konsequente Schlußfolgerungen
von logischer und deontologischer Bedeutung zu entwickeln, dann kann
sie sich als eine richtige Vernunft oder, wie die antiken Denker sie
nannten, als orthòs logos, recta ratio ausgeben“.
[15]Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dei Verbum, Nr. 10.
[16]Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 23: „Das
Verhältnis von Glaube und Philosophie trifft in der Verkündigung vom
gekreuzigten und auferstandenen Christus auf die Felsenklippe, an der
es Schiffbruch erleiden kann. Doch jenseits dieser Klippe kann es in
das unendliche Meer der Wahrheit einmünden. Hier zeigt sich deutlich
die Grenze zwischen Vernunft und Glaube, es wird aber auch der Raum
klar erkennbar, in dem sich beide begegnen können“; Johannes Paul II.,
Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 101: „Das Evangelium vom Leben ist
nicht ausschließlich für die Gläubigen da: es ist für alle da. Die
Frage des Lebens und seiner Verteidigung und Förderung ist nicht
alleiniges Vorrecht der Christen“.
[17]Johannes Paul II., Ansprache vor dem Forum der katholischen Verbände Italiens, 27.6.1998.
[18]Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des
Europäischen Parlaments, welche die faktischen Lebensgemeinschaften,
einschließlich homosexueller Verbindungen, mit der Familie auf eine
Ebene stellen, 17.3.2000.
[19]Augustinus, De libero arbitrio, I, 5,11.
[20]„Das Gesellschaftsleben und sein Rechtssystem setzen ein letztes
Fundament voraus. Wenn es kein anderes Gesetz über dem bürgerlichen
Gesetz gibt, dann müssen wir zugeben, daß jedweder Wert, sogar
diejenigen, für die Menschen gekämpft und die als Meilensteine auf dem
langwierigen Weg zur Freiheit gegolten haben, durch eine einfache
Stimmenmehrheit aus der Welt geschafft werden können. Wer das
Naturgesetz kritisiert, muß die Augen vor dieser Möglichkeit
verschließen. Und wenn er Gesetze fördert, die dem Gemeinwohl und
seinen Grundforderungen widersprechen, muß er sich aller Folgen seines
Handelns bewußt sein, denn er droht, die Gesellschaft in eine
gefährlichen Richtung zu lenken.“; Kardinal Angelo Sodano, Vortrag beim
2. vom Päpstlichen Rat für die Familie veranstalteten Treffen von
europäischen Politikern und Gesetzgebern, 22.-24-Oktober 1998:
[21]In Europa beispielsweise heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung“ (Art. 6); in der irischen Verfassung lesen wir:
„Der Staat anerkennt die Familie als ursprüngliche und grundlegende
Gruppe der Gesellschaft und als eine moralische Institution; sie ist
mit unveräußerlichen und unantastbaren Rechten ausgestattet, die vor
jedem positiven Gesetz kommen. Demzufolge verpflichtet sich der Staat,
den Bestand und die Autorität der Familie als notwendiges Fundament der
Gesellschaftsordnung und unerläßliches Element für den Wohlstand der
Nation und des Staates zu schützen“ (Art. 41); in der spanischen: „Die
öffentliche Hand gewährleistet den sozialen, wirtschaftlichen und
finanziellen Schutz der Familie“ (Art. 39); in der italienischen: „Die
Republik anerkennt die Rechte der Familie als natürliche, auf der Ehe
gegründete Gesellschaft“ (Art. 29); in der polnischen: „Der Ehe, das
heißt der Verbindung von einem Mann und einer Frau, sowie der Familie,
der Vaterschaft und Mutterschaft, müssen der Schutz und die Sorge in
der Republik Polen zugute kommen“ (Art.18); in der portugiesischen:
„Die Familie als Grundelement der Gesellschaft hat das Recht auf Schutz
durch Gesellschaft und Staat und auf die Schaffung jener Bedingungen,
welche die persönliche Verwirklichung ihrer Mitglieder ermöglichen“
(Art.67).
Ähnliches ist in den Verfassungen der übrigen Welt zu lesen: In der
argentinischen heißt es: „Das Gesetz soll den vollständigen Schutz der
Familie begründen“ (Art. 14); in der brasilianischen: „Die Familie als
Fundament der Gesellschaft, ist Gegenstand eines besonderen Schutzes
durch den Staat“ (Art. 226); in der chilenischen: „Die Familie ist die
Grundzelle der Gesellschaft. [...] Es ist die Pflicht des Staates, den
Schutz der Bevölkerung und der Familie zu gewährleisten“ (Art. 1); in
der chinesischen: „Der Staat schützt die Ehe, die Familie, die
Mutterschaft und Kindheit“ (Art. 49); in der kolumbianischen: „Der
Staat anerkennt ohne jede Diskriminierung den Vorrang der
unveräußerlichen Rechte der Person und schützt die Familie als
Grundinstitution der Gesellschaft“ (Art. 5); in der südkoreanischen:
„Die Ehe und das Familienleben sind in der Würde des einzelnen und in
der Gleichheit der Geschlechter begründet; der Staat setzt alle
verfügbaren Mittel ein, um dieses Ziel zu verwirklichen“ (Art. 36); in
der philippinischen: „Der Staat anerkennt die philippinische Familie
als Fundament der Nation. Deshalb ist die Ehe eine unverletzliche
gesellschaftliche Institution; sie ist die Grundlage der Familie und
muß vom Staat geschützt werden“ (Art. 15); in der mexikanischen: „[...]
das Gesetz schützt die Gestaltung und Entwicklung der Familie“ (Art.
4); in der peruanischen: „Die Gemeinschaft und der Staat [...] schützen
auch die Familie und fördern die Ehe; sie anerkennen sie als natürliche
und fundamentale Institutionen der Gesellschaft“ (Art. 4); in der
ruandischen: „Die Familie als natürliche Grundlage des ruandischen
Volkes soll vom Staat geschützt werden“ (Art. 24).
[22]Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 95, a. 2: „Jedes von
Menschen gemachte Gesetz ist insofern rechtskräftig, als es aus dem
Naturgesetz hervorgeht. Umgekehrt ist, was dem Naturgesetz
widerspricht, kein Gesetz, sondern eine Verdrehung des Gesetzes“.
[23]Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer am Europakongreß des
Päpstlichen Rates für die Familie, 23. Oktober 1998, Nr. 3.
[24]Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus annus, Nr. 46.
[25]Schlußerklärung des 2. Kongresses der europäischen Politiker und
Gesetzgeber über die Menschenrechte und die Familie, in L’Osservatore
Romano, 26.2.1999: „Als Politiker und Gesetzgeber, die der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte von 1948 treu verbunden bleiben wollen,
verpflichten wir uns, die Rechte der in der Ehe zwischen einem Mann und
einer Frau begründeten Familie zu verteidigen und zu fördern. Und zwar
auf allen Ebenen: auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene.
Nur so können wir uns sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene wirklich in den Dienst des am Gemeinwohls
stellen“.
[26]Erklärung des 3. Kongresses der Politiker und Gesetzgeber von
Amerika, Buenos Aires, 3.-5. August 1999: „Die Familie ist der zentrale
Kern der Gesellschaft. Sie spielt offenkundig eine wichtige Rolle in
der Wirtschaft, die nicht zu vernachlässigen ist, ist die Familie doch
das größte Humankapital. Sie erfüllt aber auch andere Aufgaben. Sie ist
vor allem eine natürliche Lebensgemeinschaft, eine Gemeinschaft, die in
der Ehe begründet ist und deshalb einen viel größeren Zusammenhalt
bietet als jede andere soziale Gemeinschaft“.
[27]Vgl. Charta der Familienrechte, Präambel.
[28]Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 6.
[29]Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2333; Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 8.
[30]II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 49.
[31]Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2332; Johannes Paul
II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota,
21.01.1999.
[32]Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 7-8.
[33]Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.1999, Nr. 3.
[34]Ebd. Nr. 4.
[35]Ebd.
[36]Ebd.
[37]„Die Ehe stellt den rechtlichen Rahmen dar, welcher die
Beständigkeit der Familie fördert. Sie ermöglicht die Verjüngung der
Generationen. Sie ist kein bloßer Vertrag oder Privatangelegenheit,
sondern stellt eine der Grundstrukturen der Gesellschaft dar.“
Erklärung des ständigen Rats der Französischen Bischofskonferenz zum
Gesetzentwurf über den „bürgerlichen Solidaritätspakt“, 17.9.1998.
[38]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 19.
[39]Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.1999, Nr. 5.
[40]„Die Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts und die
Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau sind nicht gleichwertig.
Nur letztere sind als Paar zu bezeichnen, weil der Begriff die
geschlechtliche Differenzierung, die eheliche Dimension, die Fähigkeit
zur Vaterschaft und Mutterschaft voraussetzt. Die Homosexualität kann
offensichtlich nicht dieses symbolische Ganze darstellen.“ Erklärung
des ständigen Rats der Französischen Bischofskonferenz zum
Gesetzentwurf zum „bürgerlichen Solidaritätspakt“, 17.9.1998.
[41]Zur ernsten inneren moralischen Ungeordnetheit der homosexuellen
Handlungen im Widerspruch zum Naturgesetz vgl. Katechismus der
Katholischen Kirche, Nr. 2357-2359; Kongregation für die Glaubenslehre,
Instruktion Persona humana, 29.12.1975; Päpstlicher Rat für die
Familie, Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung, 8.12.1995, Nr.
104.
[42]Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer der 14.
Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Familie; vgl. Johannes
Paul II., Ansprache beim Angelus am 19.6.1994.
[43]Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des
Europäischen Parlaments über die Gleichstellung der „faktischen
Lebensgemeinschaften, einschließlich der homosexuellen, mit der
Familie, 17.3.2000.
[44]Erklärung des Vorsitzenden der Französischen Bischofskonferenz nach
der Verabschiedung des „bürgerlichen Solidaritätspakts“, 13.10.1999:
„Wir dürfen nicht verkennen, daß eine solche Gesetzgebung den ersten
Schritt beispielsweise zur Adoption von Kindern durch Menschen
darstellt, die in einer homosexuellen Beziehung leben. Wir fürchten um
die Zukunft und bedauern, was in der Vergangenheit geschehen ist“.
[45]Johannes Paul II., Ansprache beim Angelus, 20.02.1994.
[46]Vgl. Erklärung der ständigen Kommission der Spanischen
Bischofskonferenz zur Resolution des Europäischen Parlaments über die
Gleichheit der Rechte von homosexuellen Männern und Frauen, 24.6.1994.
[47]Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 11.
[48]Vgl. ebd., Nr. 14.
[49]Ebd., Nr. 17.
[50]Charta der Familienrechte, Präambel D.
[51]Vgl. ebd., Präambel D und Art. 6.
[52]Vgl. ebd., Präambel B und I.
[53]Vgl. ebd., Präambel C und G.
[54]Vgl. Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 9-11.
[55]Johannes Paul II.,Ansprache beim Angelus, 26.12.1999, Nr. 2.
[56]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris
consortio, Nr. 21; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an
die Familien), Nr. 13-15.
[57]Charta der Familienrechte, Präambel F; vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 21.
[58]Vgl.Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 91 und 94.
[59]Charta der Familienrechte, Präambel E.
[60]Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 92.
[61]Charta der Familienrechte, Präambel H-I.
[62]Vgl.Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 23-24.
[63]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 25.
[64]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 28-35; Charta der Familienrechte, Art. 3.
[65]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 20; Charta der Familienrechte, Art. 6.
[66]Charta der Familienrechte, Art. 2b und c; Art. 7.
[67]Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris
consortio, Nr. 36-41; Charta der Familienrechte, Art. 5; vgl. Johannes
Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 16.
[68]Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 42-48; Charta der Familienrechte, Art. 8-12.
[69]Charta der Familienrechte, Art. 1c.
[70]Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 4.
[71]Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 20; vgl. ebd. Nr. 19.
[72]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 6; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die
Familien), Nr. 13.
[73]Vgl. Konzil von Trient, Sessio VII und XXIV.
[74]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 68.
[75]Codex des kanonischen Rechtes, can. 1055 § 1; Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1601.
[76]II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 48.
[77]Vgl. Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.2000.
[78]II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 48.
[79]Ebd.
[80]Vgl. Codex des kanonischen Rechtes (1983) und Codex des kanonischen Rechts der Orientalischen Kirche (1990).
[81]Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 49.
[82]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 68.
[83]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 81.
[84]Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 93.
[85]Vgl. Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am
5.9.1979. Mit dieser Ansprache begann der Katechesenzyklus, der unter
dem Namen „Katechese über die menschliche Liebe“ bekannt ist.
[86]Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 5.9.1979:
„Christus begibt sich nicht auf die Diskussionsebene, auf die seine
Gesprächspartner ihn bringen wollen. Mit einem Wort, er billigt nicht,
wie sie das Problem angehen. Er läßt sich nicht auf juristische oder
kasuistische Kontroversen ein, sondern bezieht sich zweimal auf den
,Anfang’“.
[87]Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 53: „Es ist
nicht zu leugnen, daß sich der Mensch immer und in einer bestimmten
Kultur befindet, aber ebenso wenig läßt sich bestreiten, daß sich der
Mensch in dieser jeweiligen Kultur auch nicht erschöpft. Im übrigen
beweist die Kulturentwicklung selbst, daß es im Menschen etwas gibt,
das alle Kulturen transzendiert. Dieses ,Etwas’ ist eben die Natur des
Menschen: Sie gerade ist das Maß der Kultur und die Voraussetzung
dafür, daß der Mensch nicht zum Gefangenen irgendeiner seiner Kulturen
wird, sondern seine Würde als Person dadurch behauptet, daß er in
Übereinstimmung mit der tiefen Wahrheit seines Wesens lebt“.
[88]Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 35-53;
Thomas von Aquin,Summa theologiae I-II q. 93, a. 3, ad 2um: Das
Naturgesetz „ist nichts anderes als das Licht des Verstandes, das Gott
in uns entzündet hat. Dank diesem Licht erkennen wir, was wir tun und
was wir meiden müssen. Gott hat dieses Licht und dieses Gesetz bei der
Schöpfung gegeben“.
[89]Vgl. Johannes Paul II.,Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 62-64.
[90]II. Vatikanisches Konzil,Dogmatische Konstitution Lumen gentium,
Nr. 11: Durch die Gnade der Ehe „fördern sie [die Eheleute] sich
gegenseitig zur Heiligung durch das eheliche Leben sowie in der Annahme
und Erziehung der Kinder“; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,
Nr. 1641-1642.
[91]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 81.
[92]Ebd.
[93]Vgl. Nr. 4-8.
[94]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 81.
[95]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 20.
[96]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 55.
[97]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 66.
[98]Päpstlicher Rat für die Familie, Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe, Nr. 1.
[99]Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 47.
[100]Vgl. Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 73.
[101]Paul VI.,Enzyklika Humanae vitae, Nr. 29.
[102]Ebd.
(Quelle:
http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_20001109_de-facto-unions_ge.html)
Siehe auch:
Katechismus der Katholischen Kirche:
Berufung zur Keuschheit